Zeugnis im Vergleich: Entwurf ja, bloße Notenstufe nein
Auf einen Blick
- Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Vergleich, ein Zeugnis „entsprechend einem Entwurf" des Arbeitnehmers zu erteilen, lässt sich das per Zwangsgeld durchsetzen (BAG 3 AZB 35/11).
- Eine Klausel, die nur eine Notenstufe festlegt, etwa „sehr gute Führungs- und Leistungsbeurteilung", ist für die Vollstreckung zu unbestimmt (BAG 9 AZB 49/16).
- Auch mit Entwurfsrecht gilt: Unwahres muss der Arbeitgeber nicht übernehmen.
Der Fall
3 AZB 35/11: In einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Essen einigten sich die Parteien 2010 auf ein qualifiziertes Zeugnis über die gesamte Beschäftigung seit 1987 „entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf", binnen zwei Wochen auszufertigen und vom Geschäftsführer zu unterschreiben. Der Arbeitgeber wich in Tätigkeitsbeschreibung und Bewertung vom Entwurf ab. Das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld fest, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielt den Vergleich für zu unbestimmt. Das Bundesarbeitsgericht hob das am 9. September 2011 auf und verwies zurück.
9 AZB 49/16: Ein Innendienstmitarbeiter schloss 2016 einen Vergleich, nach dem er ein „wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung" samt Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel erhalten sollte. Das erteilte Zeugnis hielt er nicht für sehr gut und beantragte Zwangsgeld. Alle Instanzen lehnten ab, das Bundesarbeitsgericht am 14. Februar 2017.
Was das Gericht entschieden hat
„Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet." BAG 3 AZB 35/11 — Rn. 17
Ein Vergleich ist nur vollstreckbar, soweit sein Inhalt aus sich heraus bestimmt oder bestimmbar ist. Der Streit darüber, was geschuldet ist, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; dort wird nur geprüft, ob die festgelegte Pflicht erfüllt ist (3 AZB 35/11 Rn. 13; 9 AZB 49/16 Rn. 10).
Mit dem Entwurfsrecht geht die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer über; er entscheidet, was hervorgehoben wird. Der Arbeitgeber darf den Entwurf aber an die gesetzlichen Anforderungen anpassen, muss keine Rechtschreibfehler übernehmen und nichts Unwahres bescheinigen (3 AZB 35/11 Rn. 19, 21, 23). Für die Zeugnisklarheit kommt es dabei auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers an (Rn. 17).
Eine bloße Notenstufe lässt dem Arbeitgeber dagegen zu viel Spielraum bei Auswahl, Gewichtung, Umfang und Wortlaut. Ein konkreter Leistungsbefehl, den ein Gericht mit Zwangsmitteln durchsetzen könnte, ergibt sich daraus nicht (9 AZB 49/16 Rn. 11).
Randnummern (Rn.) nach der amtlichen Zählung; einige Quellen nummerieren abweichend.
Was das für Ihr Zeugnis bedeutet
Für Arbeitnehmer: Schließen Sie einen Vergleich, lassen Sie sich das Recht einräumen, einen Entwurf vorzulegen, und regeln Sie Frist, Ausstellungsdatum und Unterzeichner gleich mit. Soll eine Schlussformel enthalten sein, vereinbaren Sie sie ausdrücklich, denn einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht (kein Anspruch auf die Schlussformel). Wer nur „gut" oder „sehr gut" vereinbart, muss im Streit eine neue Klage führen (9 AZB 49/16 Rn. 12). Ihr Entwurf muss wahr bleiben. Wie das Verfahren abläuft, erklärt der Ratgeber Arbeitszeugnis einklagen.
Für Arbeitgeber: Ein Entwurfsrecht ist kein Blankoscheck: Sie dürfen Fehler korrigieren und Unwahres ablehnen. Größere Abweichungen sollten Sie begründen können, denn im Vollstreckungsverfahren wird geprüft, ob Ihr Zeugnis dem Entwurf „entspricht" (3 AZB 35/11 Rn. 23).
Formulierungsbeispiel
| Klausel im Vergleich | Durchsetzbar per Zwangsgeld? |
|---|---|
| „… erteilt ein Zeugnis mit sehr guter Führungs- und Leistungsbeurteilung." | Nein, zu unbestimmt (9 AZB 49/16). |
| „… erteilt ein Zeugnis entsprechend einem vom Arbeitnehmer vorzulegenden Entwurf, binnen zwei Wochen, unterzeichnet von der Geschäftsführung." | Ja, bis zur Grenze der Wahrheit (3 AZB 35/11). |
| Vollständig ausformulierter Zeugnistext im Vergleich | Grundsätzlich ja; der Inhalt steht dann fest (vgl. 9 AZB 49/16 Rn. 10). |
Beispielklauseln, gekürzt und angelehnt an die entschiedenen Fälle; keine Vertragsvorlage. Lassen Sie einen Vergleich im Zweifel anwaltlich prüfen.
Grenzen und verwandte Urteile
Was die Entscheidung nicht sagt:
- Ob das erteilte Zeugnis im Essener Fall dem Entwurf entsprach, hat das Bundesarbeitsgericht nicht entschieden; es verwies zurück.
- Ob ein Entwurf wahr ist, wird im Vollstreckungsverfahren nicht abschließend geklärt. Dafür kann eine neue Klage nötig sein (3 AZB 35/11 Rn. 23).
- Ein zu unbestimmter Vergleich ist nicht wertlos: Der Anspruch kann in einem neuen Verfahren genau tituliert werden (9 AZB 49/16 Rn. 12).
Verwandte Entscheidungen:
- BAG 12.08.2008 – 9 AZR 632/07 — auch dort ging es um ein Zeugnis aus einem Vergleich („gute Führung und Leistung").
- BAG 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 — ohne Vereinbarung kein Anspruch auf eine Schlussformel.
- BAG 14.06.2016 – 9 AZR 8/15 — welches Enddatum nach einem Kündigungsschutzprozess ins Zeugnis gehört.
Vertiefung im Ratgeber
So ordnet sich diese Rechtsprechung in die Zeugnispraxis ein:
Fundstelle: BAG 3 AZB 35/11, Beschluss vom 09.09.2011.
Entscheidung nachlesen.
BAG 9 AZB 49/16, Beschluss vom 14.02.2017.
Entscheidung nachlesen.
Stand: 12.10.2026. Aussagen am Volltext der Entscheidung geprüft.
Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Wiedergabe ist eine eigene, sinngemäße Zusammenfassung der öffentlich zugänglichen Entscheidung; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Über die Autor:innen
Dr. Markus Neubeck
Gründer & Technische Leitung
Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.
Mehr über das Team →
Miriam Neubeck
Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung
Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.
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