Arbeitszeugnis einklagen: Anspruch vor Gericht durchsetzen

Bleibt das Zeugnis aus oder ist es fehlerhaft, können Sie den Anspruch beim Arbeitsgericht durchsetzen, in der ersten Instanz auch ohne Anwalt. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Klageantrag lauten muss, was die Klage kostet, wie Sie das Zeugnis in einem Vergleich vollstreckbar festhalten und wie die Ausstellung notfalls per Zwangsgeld erzwungen wird.

Kann ich mein Arbeitszeugnis einklagen, und was kostet das? Ja, beim Arbeitsgericht, auf Erteilung oder auf Berichtigung. In der ersten Instanz brauchen Sie keinen Anwalt; die Klage können Sie auch bei der Rechtsantragstelle des Gerichts zu Protokoll geben. Gerichtskosten müssen Sie nicht vorschießen, und sie entfallen ganz, wenn der Streit mit einem gerichtlichen Vergleich endet. Einen eigenen Anwalt zahlen Sie in der ersten Instanz immer selbst (§ 12a ArbGG). Wichtig ist der Antrag: Wer eine Berichtigung will, muss den gewünschten Wortlaut genau benennen. Ein Urteil wird über Zwangsgeld nach § 888 ZPO durchgesetzt.

Vor der Klage: Aufforderung und Mahnung

Eine Klage ist selten der erste Schritt. Fehlt das Zeugnis, setzen Sie den Arbeitgeber mit einer schriftlichen Mahnung in Verzug; ein Musterschreiben an den Arbeitgeber finden Sie im Ratgeber zur Zeugnisverweigerung. Ist das Zeugnis fehlerhaft, beschreiben Sie konkret, was geändert werden soll; wie das geht, steht unter Berichtigung außergerichtlich verlangen.

Erst wenn der Arbeitgeber nicht reagiert, die Ausstellung verweigert oder eine unhaltbare Fassung liefert, wird die Klage zum sinnvollen Mittel. Behalten Sie dabei die Zeitgrenzen im Blick: Verjährung, Ausschlussfristen und Verwirkung erklärt der Ratgeber Anspruch, Fristen & Form.

Klagen ohne Anwalt: die Rechtsantragstelle

Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz gibt es keinen Anwaltszwang. Sie können den Rechtsstreit selbst führen (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Dafür gibt es drei Wege:

  • Selbst schriftlich klagen. Die Klageschrift geht an das zuständige Arbeitsgericht, in der Regel das am Sitz des Arbeitgebers oder an Ihrem Arbeitsort.
  • Rechtsantragstelle. Die meisten Arbeitsgerichte haben eine Rechtsantragstelle. Dort können Sie Ihre Klage mündlich zu Protokoll geben (§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 496 ZPO); die Mitarbeiter bringen Ihr Anliegen in die richtige Form. Eine Rechtsberatung, etwa ob sich die Klage lohnt, ist das nicht. Bringen Sie Arbeitsvertrag, Zeugnis und Ihren Schriftwechsel mit.
  • Vertretung durch Gewerkschaft oder Anwalt. Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder vor dem Arbeitsgericht vertreten (§ 11 Abs. 2 ArbGG). Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht lohnt sich vor allem bei Berichtigungsklagen mit vielen streitigen Formulierungen. Ob eine Rechtsschutzversicherung zahlt, hängt vom Tarif und von Wartezeiten ab.

Wer die Kosten eines Anwalts nicht tragen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO).

Der Klageantrag: Erteilung oder Berichtigung

Der Antrag entscheidet darüber, ob Sie am Ende etwas Vollstreckbares in der Hand haben. Er muss bestimmt sein (§ 253 ZPO). Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

1. Sie haben noch gar kein Zeugnis: Klage auf Erteilung. Hier genügt es, die Art des Zeugnisses zu benennen. Ein Antrag kann zum Beispiel so lauten:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

2. Sie haben ein Zeugnis, sind aber nicht einverstanden: Klage auf Berichtigung. Hier müssen Sie genau sagen, was geändert werden soll. Der Arbeitgeber hat zwar die Formulierungshoheit, im Prozess muss aber Ihr Antrag den gewünschten Wortlaut konkret benennen; das Gericht prüft dann, ob der Arbeitgeber diese Fassung schuldet. Ein Beispiel:

Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeugnis vom [Datum] wie folgt zu berichtigen: Im [dritten] Absatz wird der Satz „Sie erledigte die ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit." ersetzt durch „Sie erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

Formulierungsbeispiele zur Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei vielen streitigen Stellen wird häufig beantragt, das gesamte Zeugnis in einer vollständig ausformulierten Fassung zu erteilen.

Beweislast: Ausgangspunkt ist die Note „befriedigend" („zur vollen Zufriedenheit"). Wollen Sie eine bessere Bewertung, müssen Sie die Tatsachen darlegen und beweisen, die sie tragen (wer die bessere Note beweisen muss). Will der Arbeitgeber schlechter als „befriedigend" bewerten, trägt er die Beweislast (BAG, 14.10.2003, 9 AZR 12/03). Sammeln Sie deshalb vor der Klage Belege: Zielvereinbarungen, Beurteilungen, Lob per E-Mail, Projektergebnisse. Mehr dazu im Ratgeber Schlechtes Zeugnis: was tun?

So läuft das Verfahren ab

  1. Klage einreichen, schriftlich oder bei der Rechtsantragstelle.
  2. Gütetermin. Am Anfang steht eine Güteverhandlung vor dem oder der Vorsitzenden, in der eine Einigung versucht wird. Viele Zeugnisstreitigkeiten enden hier mit einem Vergleich.
  3. Kammertermin. Scheitert die Güteverhandlung, verhandelt die Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern streitig; dann wird gegebenenfalls Beweis erhoben und ein Urteil gesprochen.
  4. Vollstreckung, falls der Arbeitgeber dem Urteil oder Vergleich nicht nachkommt (siehe unten).
Vor der Klage Klarheit schaffen. Bevor Sie streiten, sollten Sie wissen, was in Ihrem Zeugnis wirklich steht. Die Zeugnis-Analyse für 14,99 € zeigt versteckte Abwertungen und die tatsächliche Note — eine Grundlage, um die strittigen Stellen genau zu benennen.

Was eine Zeugnisklage kostet

Kostenart Was gilt
Gerichtskosten Kein Vorschuss: Die Vorschussregeln des Gerichtskostengesetzes gelten in Arbeitssachen nicht (§ 11 GKG). Die Verfahrensgebühr beträgt 2,0 Gebühren nach dem Streitwert (Nr. 8210 KV GKG). Sie entfällt, wenn das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich endet (Vorbemerkung 8 KV GKG), und ermäßigt sich zum Beispiel bei einer Klagerücknahme. Wer verliert, trägt sie.
Streitwert Für Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses empfiehlt der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit in der Regel ein Bruttomonatsgehalt. Der Katalog ist nicht bindend, wird aber von vielen Gerichten herangezogen.
Eigener Anwalt In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Darauf muss der Anwalt vor der Mandatierung hinweisen.
Ohne Anwalt Die Rechtsantragstelle kostet nichts extra. Es bleibt das Gerichtskostenrisiko, falls der Prozess streitig mit einem Urteil gegen Sie endet.

Die Rechnung ist deshalb nüchtern: Ein Streit um eine einzelne Formulierung kann mit Anwalt schnell mehr kosten, als er Ihnen bringt. Ohne Anwalt und mit Vergleich ist das Kostenrisiko dagegen gering.

Zeugnis im Vergleich vollstreckbar regeln

Ob im Zeugnisprozess oder im Kündigungsschutzprozess: Viele Verfahren enden mit einem Vergleich, und fast immer gehört eine Zeugnisklausel dazu. Wie sie formuliert ist, entscheidet, ob Sie sie später durchsetzen können.

  • Nicht vollstreckbar: eine Note. Ein Vergleich, nach dem der Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis „mit einer Führungs- und Leistungsbeurteilung in der Stufe sehr gut" erteilt, ist zu unbestimmt. Er lässt dem Arbeitgeber zu viel Spielraum bei Auswahl, Gewichtung und Formulierung (BAG, 14.02.2017, 9 AZB 49/16). Hält sich der Arbeitgeber nicht daran, bleibt nur ein neuer Prozess.
  • Vollstreckbar: ein Entwurfsrecht. Verpflichtet sich der Arbeitgeber, ein Zeugnis „entsprechend einem vom Arbeitnehmer vorzulegenden Entwurf" zu erteilen, ist das hinreichend bestimmt. Die Formulierungshoheit geht auf Sie über. Der Arbeitgeber muss den Entwurf nicht ungeprüft übernehmen: Er darf prüfen, ob er einem pflichtgemäßen Zeugnis entspricht, muss Rechtschreib- und Grammatikfehler nicht übernehmen und kein Zeugnis erteilen, das gegen die Wahrheit verstößt. Darüber hinaus ist er an Ihren Text gebunden (BAG, 09.09.2011, 3 AZB 35/11).
  • Vollstreckbar: ein ausformulierter Text. Am sichersten ist es, den Zeugnistext gleich als Anlage zum Vergleich zu nehmen.

Eine Klausel mit Entwurfsrecht kann zum Beispiel so lauten:

Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis entsprechend einem von der Klägerin bis zum [Datum] vorzulegenden Entwurf. Das Zeugnis wird auf dem Geschäftspapier der Beklagten ausgefertigt, trägt das Datum [Beendigungsdatum], wird von [Funktion des Unterzeichners] unterzeichnet und der Klägerin binnen [zwei Wochen] nach Eingang des Entwurfs übersandt.

Formulierungsbeispiel, angelehnt an die vom Bundesarbeitsgericht in 3 AZB 35/11 als vollstreckbar angesehene Klausel; keine Rechtsberatung.

Mehr zu beiden Entscheidungen auf der Lexikonseite Zeugnis im Vergleich. Ein Entwurfsrecht ist nur so gut wie der Entwurf: Er muss wahr, stimmig und in korrekter Zeugnissprache verfasst sein, denn der Arbeitgeber darf Unwahres korrigieren. Dafür eignet sich unsere Zeugnis-Erstellung oder, wenn bereits ein Zeugnis vorliegt, die Überarbeitung.

Zwangsvollstreckung: wenn der Arbeitgeber trotzdem nicht liefert

Ein Zeugnis kann niemand anderes an Stelle des Arbeitgebers schreiben; es ist eine unvertretbare Handlung. Vollstreckt wird deshalb nach § 888 ZPO: Auf Ihren Antrag setzt das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, also das Arbeitsgericht, ein Zwangsgeld fest, ersatzweise Zwangshaft. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen. Es ist ein Beugemittel, keine Strafe: Liefert der Arbeitgeber, endet die Vollstreckung.

Grundlage ist ein vollstreckbarer Titel, also ein Urteil oder ein Vergleich mit bestimmtem Inhalt. Liefert der Arbeitgeber zwar ein Zeugnis, aber nicht das geschuldete, prüft das Vollstreckungsgericht nur, ob der Titel erfüllt ist. Über den Inhalt im Einzelnen wird dort nicht neu gestritten; dafür ist dann wieder eine Berichtigungsklage nötig.

Nach dem Urteil: das Zeugnis muss auch taugen

Ein Gericht setzt den Anspruch auf ein wahres, leistungsgerechtes Zeugnis durch, nicht das bestmögliche Zeugnis. Ein erstrittenes Zeugnis kann korrekt und dennoch kühl sein. Lassen Sie es deshalb prüfen, bevor Sie es für Bewerbungen verwenden.

Wir analysieren Ihr Zeugnis auf versteckte Abwertungen und die tatsächliche Note und überarbeiten es zu einem unterschriftsreifen Text samt Berichtigungsschreiben, den Sie dem Arbeitgeber vorlegen können.

Häufige Fragen zur Zeugnisklage

Kann ich mein Arbeitszeugnis einklagen?

Ja. Der Anspruch aus § 109 GewO lässt sich vor dem Arbeitsgericht durchsetzen, sowohl auf Erteilung als auch auf Berichtigung. Ein Urteil wird über Zwangsgeld nach § 888 ZPO vollstreckt.

Brauche ich für eine Zeugnisklage einen Anwalt?

Nein, nicht in der ersten Instanz (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Die Klage können Sie auch bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll geben; Gewerkschaftsmitglieder können sich von ihrer Gewerkschaft vertreten lassen.

Was kostet eine Zeugnisklage?

Gerichtskosten werden nicht vorgeschossen und entfallen bei einem gerichtlichen Vergleich. Der Streitwert liegt meist bei einem Bruttomonatsgehalt. Einen eigenen Anwalt zahlen Sie in der ersten Instanz immer selbst (§ 12a ArbGG).

Kann ich eine bestimmte Note einklagen?

Nur über einen konkreten Wortlaut im Antrag; eine bloße Notenstufe ist nicht vollstreckbar (BAG 9 AZB 49/16). Für eine bessere Note als „befriedigend“ tragen Sie die Beweislast (BAG 9 AZR 584/13).

Wie regle ich das Zeugnis in einem Vergleich richtig?

Über einen Text oder ein Entwurfsrecht, nicht über eine Note. „Zeugnis entsprechend dem Entwurf des Arbeitnehmers" ist vollstreckbar (BAG 3 AZB 35/11).

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Stand: Oktober 2026.

Über die Autor:innen

Dr. Markus Neubeck

Dr. Markus Neubeck

Gründer & Technische Leitung

Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.

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Miriam Neubeck

Miriam Neubeck

Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung

Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.

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