Arbeitszeugnis nach Kündigung: Anspruch, Grund und Zeitpunkt
Ob Sie selbst gekündigt haben, betriebsbedingt gehen, einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder gegen die Kündigung klagen — der Anspruch auf ein leistungsgerechtes Zeugnis bleibt. Dieser Ratgeber klärt, wann Sie welches Zeugnis verlangen können, welches Datum hineingehört und ob der Beendigungsgrund genannt werden darf.
Welches Zeugnis steht mir nach einer Kündigung zu, und wann? Bei jeder Beendigung haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis (§ 109 GewO), unabhängig davon, wer gekündigt hat oder warum. Das Endzeugnis können Sie spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder beim tatsächlichen Ausscheiden verlangen, auch während einer Kündigungsschutzklage; bis dahin steht Ihnen ein Zwischenzeugnis zu. Das Zeugnis muss wahr und leistungsgerecht sein und im Rahmen der Wahrheit wohlwollend formuliert werden. Der Beendigungsgrund gehört grundsätzlich nicht hinein. Bei einem Aufhebungsvertrag sollten Sie das Zeugnis konkret mitregeln.
Der Anspruch gilt unabhängig vom Kündigungsgrund
Viele befürchten, eine Kündigung koste sie ein gutes Zeugnis. Das ist ein Irrtum. Der Anspruch aus § 109 der Gewerbeordnung entsteht bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, gleich ob Sie selbst gekündigt haben, betriebsbedingt gehen, sich auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt haben oder fristlos entlassen wurden. Er gilt auch nach einer Kündigung in der Probezeit.
Entscheidend ist nicht, wer die Trennung wollte, sondern was Sie geleistet haben. Die Bewertung muss wahr und leistungsgerecht sein und darf im Rahmen der Wahrheit wohlwollend formuliert werden (Wahrheit geht vor Wohlwollen). Ein Arbeitgeber, der ein Zeugnis aus Verärgerung über die Trennung schlechter macht, als es die Leistung hergibt, handelt pflichtwidrig. Wie Sie verdeckte Abwertungen erkennen, zeigt der Ratgeber Schlechtes Zeugnis: was tun?
Wann Sie welches Zeugnis verlangen können
Nach einer Kündigung müssen Sie nicht bis zum letzten Arbeitstag warten. Die Rechtsprechung unterscheidet:
| Situation | Was Sie verlangen können |
|---|---|
| Kündigung ausgesprochen, Kündigungsfrist läuft | Zwischenzeugnis; die bevorstehende Beendigung ist in der Regel ein triftiger Grund |
| Kündigungsfrist abgelaufen oder tatsächlich ausgeschieden | Endzeugnis; der Arbeitgeber darf Sie nicht auf ein Zwischenzeugnis verweisen (BAG, 27.02.1987, 5 AZR 710/85) |
| Sie klagen gegen die Kündigung | Endzeugnis ebenso (LAG Hamm, 13.02.2007, 19 Sa 1589/06) oder ein Zwischenzeugnis bis zum rechtskräftigen Abschluss (BAG 7 AZR 100/19) |
| Bis zum Ende freigestellt | Zwischenzeugnis jederzeit; da Sie tatsächlich bereits ausgeschieden sind, spricht viel dafür, dass Sie nach dem Leitsatz von 5 AZR 710/85 auch das Endzeugnis schon verlangen können |
Das Zwischenzeugnis steht im Präsens, das Endzeugnis in der Vergangenheitsform. Ein wohlwollendes Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber: Vom späteren Endzeugnis darf er nur abweichen, wenn Ihre spätere Leistung oder Ihr späteres Verhalten das rechtfertigt. Das gilt sogar, wenn der Betrieb zwischendurch den Inhaber gewechselt hat (BAG, 16.10.2007, 9 AZR 248/07). Wer nach der Kündigung zügig ein Zwischenzeugnis verlangt, sichert damit auch die Qualität des Endzeugnisses. Wie Sie Zwischen- oder Endzeugnis schriftlich anfordern, zeigt der Ratgeber Arbeitszeugnis anfordern.
Kündigungsschutzklage: Zwischen- oder Endzeugnis?
Wer gegen die Kündigung klagt, steht vor einer echten Wahl. Rechtlich ist beides möglich, und das Verlangen nach einem Endzeugnis schwächt Ihre Klage nicht. Praktisch kommt es auf Ihr Ziel an:
- Sie wollen zurück an den Arbeitsplatz: Ein Zwischenzeugnis passt dazu, weil es vom fortbestehenden Arbeitsverhältnis ausgeht. Es reicht trotzdem für Bewerbungen, falls der Prozess anders ausgeht.
- Sie bewerben sich bereits woanders: Ein Endzeugnis ist für neue Arbeitgeber das aussagekräftigere Dokument. Endet der Prozess mit einem Vergleich zu einem anderen Beendigungsdatum, muss das Zeugnis entsprechend angepasst werden.
Welches Enddatum ins Zeugnis gehört: maßgeblich ist das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Wurden Sie während des Prozesses weiterbeschäftigt und verlieren ihn dann, verlängert diese Prozessbeschäftigung das Arbeitsverhältnis nicht; ein späteres Datum würde einen ununterbrochenen Bestand vortäuschen und wäre unwahr (BAG, 14.06.2016, 9 AZR 8/15). Endet der Prozess mit einem Vergleich, gilt das darin vereinbarte Beendigungsdatum.
Aufhebungsvertrag oder Vergleich: Zeugnis konkret mitregeln
Ein Aufhebungsvertrag oder ein gerichtlicher Vergleich ist der beste Moment, das Zeugnis verbindlich festzulegen, denn danach haben Sie kaum noch Verhandlungsmasse. Entscheidend ist, wie die Klausel formuliert ist:
- Eine Note allein reicht nicht. Verpflichtet sich der Arbeitgeber nur zu einem Zeugnis „mit sehr guter Führungs- und Leistungsbeurteilung", lässt sich das nicht vollstrecken, weil offen bleibt, was genau im Zeugnis stehen muss (eine bloße Notenstufe ist nicht vollstreckbar).
- Ein Entwurfsrecht trägt. Vereinbaren Sie, dass das Zeugnis „entsprechend einem vom Arbeitnehmer vorzulegenden Entwurf" erteilt wird. Dann geht die Formulierungshoheit auf Sie über; der Arbeitgeber muss den Entwurf nicht ungeprüft übernehmen, also weder Schreibfehler noch Unwahres, ist im Übrigen aber an Ihren Text gebunden (BAG, 09.09.2011, 3 AZB 35/11).
- Die Eckdaten gleich mit festlegen: Beendigungsdatum, Ausstellungsdatum, wer unterschreibt, ob die Beendigung „auf Wunsch des Arbeitnehmers" oder „im gegenseitigen Einvernehmen" erfolgte, und bis wann das Zeugnis vorliegen muss.
Wie eine solche Klausel im Einzelnen aussehen kann und was gilt, wenn der Arbeitgeber sich trotzdem nicht daran hält, erklären der Abschnitt Zeugniserteilung im Vergleich festlegen und die Lexikonseite Zeugnis im Vergleich. Ein Entwurfsrecht nützt nur, wenn der Entwurf gut ist: Er muss wahr, in sich stimmig und in korrekter Zeugnissprache formuliert sein. Genau dafür ist unsere Zeugnis-Erstellung gedacht.
Gehört der Beendigungsgrund ins Zeugnis?
- Grundsätzlich keine Nennung. Der Beendigungsgrund gehört grundsätzlich nicht ins Zeugnis; insbesondere darf der Arbeitgeber nicht von sich aus vermerken, wer gekündigt hat (LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2007, 5 Sa 1442/06). In dem Fall verstieß der Zusatz „auf Veranlassung des Arbeitgebers" nach einem Prozessvergleich gegen das Wohlwollensgebot.
- „Auf eigenen Wunsch", wenn Sie gegangen sind. Haben Sie die Beendigung selbst veranlasst, können Sie verlangen, dass das Arbeitsverhältnis „auf Ihren Wunsch" endete (LAG Köln, 29.11.1990, 10 Sa 801/90). Fehlt eine solche Formel nach einer Eigenkündigung, lesen manche Personaler das als Hinweis auf eine Arbeitgeberkündigung.
- Kein Anspruch, wenn es nicht stimmt. Beruht die Trennung auf einer Abwicklungsvereinbarung über eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung, besteht kein Anspruch auf „auf eigenen Wunsch" (LAG Hamm, 14.02.2018, 2 Sa 1255/17). Neutrale Formeln wie „im gegenseitigen Einvernehmen" lassen sich in solchen Fällen im Aufhebungsvertrag vereinbaren.
- Betriebsbedingt auf Ihren Wunsch. Dass die Trennung betriebsbedingt war, kann im Interesse des Arbeitnehmers vermerkt werden; es macht deutlich, dass sie nichts mit der Leistung zu tun hatte.
Mehr zu Inhalten, die ein Arbeitgeber weglassen muss, steht im Ratgeber Was darf ins Arbeitszeugnis.
Sonderfall fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung
Auch wer fristlos oder wegen seines Verhaltens gekündigt wurde, hat Anspruch auf ein Zeugnis. Der Kündigungsgrund selbst gehört nicht hinein; ein Zeugnis ist kein Ort für Sanktionen. Zulässig ist aber, dass sich ein tatsächlicher, erheblicher Vertragsbruch in der Verhaltensbeurteilung niederschlägt, soweit die Aussage wahr ist.
Heikel ist hier vor allem die Schlussformel: Auf Dank und gute Wünsche besteht kein einklagbarer Anspruch (kein Anspruch auf Dank und Bedauern), und bei einer konfliktbeladenen Trennung fehlen sie oft. Ein Zeugnis bleibt dennoch angreifbar, wenn es die Leistung insgesamt zu Unrecht abwertet. Mehr dazu im Ratgeber zur Schlussformel im Arbeitszeugnis.
Ausstellungsdatum, Probezeit, Renteneintritt
- Ausstellungsdatum: Grundsätzlich trägt das Zeugnis das Datum seiner tatsächlichen Ausfertigung. In der Praxis ist das meist der letzte Arbeitstag, einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht (LAG Köln, 05.12.2024, 6 SLa 25/24). Wollen Sie ein bestimmtes Datum, vereinbaren Sie es im Aufhebungsvertrag oder Vergleich. Muss ein Zeugnis berichtigt werden, trägt die neue Fassung das Datum des ursprünglichen Zeugnisses, wenn Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben (BAG, 09.09.1992, 5 AZR 509/91). Mehr dazu unter Formfehler im Arbeitszeugnis.
- Kündigung in der Probezeit: Der Anspruch besteht auch nach wenigen Wochen. Ob Sie ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, sollten Sie abwägen; Hinweise dazu im Ratgeber Anspruch, Fristen & Form.
- Renteneintritt: Auch beim Übergang in den Ruhestand besteht der Anspruch. Sinnvoll ist das Zeugnis, wenn Sie danach noch arbeiten möchten, etwa in Teilzeit, als Minijob oder freiberuflich.
Zeugnis nach der Kündigung: worauf Sie jetzt achten
Nach einer Kündigung zählt jedes Zeugnis doppelt, weil es die nächste Bewerbung mitentscheidet. Prüfen Sie deshalb zuerst, was tatsächlich drinsteht — gerade nach einer unschönen Trennung schleichen sich Abwertungen ein. Fordern Sie das Zeugnis schriftlich an (Arbeitszeugnis anfordern) und lassen Sie es nach der Kündigung prüfen, bevor Sie es verwenden.
Wir erstellen Ihr Zeugnis aus einem strukturierten Fragebogen, leistungsgerecht und in korrekter Zeugnissprache, auch als Entwurf für die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag. Liegt bereits eine schwache oder unfaire Fassung vor, überarbeiten wir sie zu einem unterschriftsreifen Text samt Berichtigungsschreiben.
Häufige Fragen zum Zeugnis nach Kündigung
Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf ein gutes Zeugnis?
Der Anspruch besteht bei jeder Beendigung (§ 109 GewO), unabhängig vom Grund. „Gut“ ist es nicht automatisch — es muss wahr und leistungsgerecht sein; die Note richtet sich nach Ihrer Leistung, nicht nach der Trennung.
Wann bekomme ich nach einer Kündigung mein Zeugnis?
Das Endzeugnis spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder beim tatsächlichen Ausscheiden (BAG 5 AZR 710/85), auch während einer Kündigungsschutzklage. Vorher können Sie ein Zwischenzeugnis verlangen.
Muss der Kündigungsgrund im Zeugnis stehen?
Grundsätzlich nicht (LAG Berlin-Brandenburg 5 Sa 1442/06). „Auf eigenen Wunsch“ können Sie verlangen, wenn Sie die Beendigung veranlasst haben; bei einer Abwicklung einer betriebsbedingten Kündigung besteht darauf kein Anspruch (LAG Hamm 2 Sa 1255/17).
Sollte ich das Zeugnis im Aufhebungsvertrag regeln?
Ja, konkret: Eine bloße Note ist nicht vollstreckbar (BAG 9 AZB 49/16), ein Zeugnis „entsprechend dem Entwurf des Arbeitnehmers" dagegen schon (BAG 3 AZB 35/11).
Zeugnis auch bei fristloser Kündigung?
Ja. Der Kündigungsgrund gehört nicht hinein; ein wahrer, erheblicher Vertragsbruch kann sich aber in der Verhaltensbeurteilung zeigen.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls, insbesondere vor Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag, wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Stand: Oktober 2026.
Über die Autor:innen
Dr. Markus Neubeck
Gründer & Technische Leitung
Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.
Mehr über das Team →
Miriam Neubeck
Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung
Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.
Mehr über das Team →Zeugnis erstellen lassen
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