Arbeitszeugnis nach Kündigung: Anspruch, Grund und Zeitpunkt
Ob Sie selbst gekündigt haben, betriebsbedingt gehen oder fristlos entlassen wurden — der Anspruch auf ein leistungsgerechtes Zeugnis bleibt. Dieser Ratgeber klärt, was ins Zeugnis gehört, ob der Beendigungsgrund genannt werden darf und wann Sie welches Zeugnis verlangen können.
Welches Zeugnis steht mir nach einer Kündigung zu? Bei jeder Beendigung haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis (§ 109 GewO), unabhängig davon, wer gekündigt hat oder warum. Es muss wahr und leistungsgerecht sein und im Rahmen der Wahrheit wohlwollend formuliert werden; die Note richtet sich nach Ihrer Leistung, nicht nach der Art der Trennung. Der Beendigungsgrund muss grundsätzlich nicht genannt werden. Ist die Kündigung ausgesprochen, das Arbeitsverhältnis läuft aber noch, können Sie schon jetzt ein Zwischenzeugnis verlangen.
Der Anspruch gilt unabhängig vom Kündigungsgrund
Viele befürchten, eine Kündigung koste sie ein gutes Zeugnis. Das ist ein Irrtum. Der Anspruch aus § 109 der Gewerbeordnung entsteht bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, gleich ob Sie selbst gekündigt haben, betriebsbedingt gehen, sich auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt haben oder fristlos entlassen wurden.
Entscheidend ist auch nicht, wer die Trennung wollte, sondern was Sie geleistet haben. Die Bewertung im Zeugnis muss wahr und leistungsgerecht sein und darf im Rahmen der Wahrheit wohlwollend formuliert werden. Ein Arbeitgeber, der ein Zeugnis wegen Verärgerung über die Trennung schlechter macht, als es die Leistung hergibt, handelt pflichtwidrig. Wie Sie verdeckte Abwertungen erkennen, zeigt der Ratgeber Schlechtes Zeugnis: was tun?
Zwischenzeugnis jetzt, Endzeugnis später
Nach einer Kündigung stellt sich schnell die Frage nach dem Zeitpunkt. Zwei Dokumente sind zu unterscheiden:
- Das Zwischenzeugnis (teils auch vorläufiges Zeugnis genannt) können Sie in der Regel verlangen, sobald die Kündigung ausgesprochen ist, das Arbeitsverhältnis aber noch läuft. Die bevorstehende Beendigung gilt regelmäßig als triftiger Grund, besonders solange über die Kündigung noch gestritten wird. So haben Sie für Bewerbungen sofort ein aktuelles Zeugnis, noch bevor der letzte Arbeitstag da ist.
- Das Endzeugnis wird mit der tatsächlichen Beendigung fällig. Es steht in der Vergangenheitsform und schließt das Arbeitsverhältnis ab.
Ein Vorteil ergibt sich aus der Reihenfolge: Ein wohlwollendes Zwischenzeugnis entfaltet eine gewisse Bindungswirkung. Der Arbeitgeber kann im späteren Endzeugnis nicht ohne sachlichen Grund deutlich schlechter urteilen. Wer nach der Kündigung zügig ein Zwischenzeugnis sichert, schützt damit auch die Qualität des Endzeugnisses.
Gehört der Beendigungsgrund ins Zeugnis?
Ob und wie die Trennung im Zeugnis auftaucht, sorgt oft für Streit. Die Rechtslage ist zurückhaltend:
- Grundsätzlich keine Nennung. Auf die Angabe des Beendigungsgrundes besteht regelmäßig kein Anspruch (LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2007, 5 Sa 1442/06). Ebenso wenig muss ausdrücklich stehen, dass Sie selbst oder einvernehmlich gekündigt haben, solange das Fehlen keinen Nachteil bringt (LAG Köln, 29.11.1990, 10 Sa 801/90).
- „Auf eigenen Wunsch“ nur, wenn es stimmt. Diese Formel darf der Arbeitgeber nicht wahrheitswidrig verwenden. Legt etwa eine Abwicklungsvereinbarung eine betriebsbedingte Kündigung fest, ist „auf eigenen Wunsch“ unzulässig (LAG Hamm, 14.02.2018, 2 Sa 1255/17).
- Betriebsbedingt als Ausnahme. Bei einer betriebsbedingten Kündigung darf der Grund im Interesse des Arbeitnehmers vermerkt werden — er macht deutlich, dass die Trennung nichts mit der Leistung zu tun hatte.
Bei einem Aufhebungsvertrag lohnt es sich, die Zeugnisfrage direkt mitzuregeln: Note, Schlussformel und die Formulierung zur Beendigung lassen sich dort verbindlich vereinbaren. Das erspart späteren Streit.
Sonderfall fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung
Auch wer fristlos oder wegen seines Verhaltens gekündigt wurde, hat Anspruch auf ein Zeugnis. Der Kündigungsgrund selbst gehört nicht hinein; ein Zeugnis ist kein Ort für Sanktionen. Zulässig ist aber, dass sich ein tatsächlicher, erheblicher Vertragsbruch in der Verhaltensbeurteilung niederschlägt, soweit die Aussage wahr ist.
Heikel ist hier vor allem die Schlussformel: Auf Dank und gute Wünsche besteht ohnehin kein einklagbarer Anspruch, und bei einer konfliktbeladenen Trennung fehlen sie oft. Ein Zeugnis bleibt dennoch angreifbar, wenn es die Leistung insgesamt zu Unrecht abwertet. Worauf Sie bei der Schlussformel achten sollten, steht im Ratgeber zur Schlussformel im Arbeitszeugnis.
Zeugnis nach der Kündigung: worauf Sie jetzt achten
Nach einer Kündigung zählt jedes Zeugnis doppelt, weil es die nächste Bewerbung mitentscheidet. Prüfen Sie deshalb zuerst, was tatsächlich drinsteht — gerade nach einer unschönen Trennung schleichen sich Abwertungen ein. Fehlt noch ein Zeugnis oder brauchen Sie ein aktuelles Zwischenzeugnis, ist die Erstellung der direkte Weg.
Wir erstellen Ihr Zeugnis aus einem strukturierten Fragebogen, leistungsgerecht und in korrekter Zeugnissprache. Liegt bereits eine schwache oder unfaire Fassung vor, überarbeiten wir sie zu einem unterschriftsreifen Text samt Berichtigungsschreiben. Jedes Ergebnis wird zusätzlich fachlich geprüft.
Häufige Fragen zum Zeugnis nach Kündigung
Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf ein gutes Zeugnis?
Der Anspruch besteht bei jeder Beendigung (§ 109 GewO), unabhängig vom Grund. „Gut“ ist es nicht automatisch — es muss wahr und leistungsgerecht sein; die Note richtet sich nach Ihrer Leistung, nicht nach der Trennung.
Muss der Kündigungsgrund im Zeugnis stehen?
Grundsätzlich nicht (LAG Berlin-Brandenburg 5 Sa 1442/06). „Auf eigenen Wunsch“ ist nur zulässig, wenn es zutrifft (LAG Hamm 2 Sa 1255/17); betriebsbedingt darf im Interesse des Arbeitnehmers vermerkt werden.
Zeugnis schon nach der Kündigung oder erst am Ende?
Das Endzeugnis wird mit Beendigung fällig. Während der laufenden Kündigungsfrist können Sie bereits ein Zwischenzeugnis verlangen.
Zeugnis auch bei fristloser Kündigung?
Ja. Der Kündigungsgrund gehört nicht hinein; ein wahrer, erheblicher Vertragsbruch kann sich aber in der Verhaltensbeurteilung zeigen.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Über den Autor
Dr. Markus Neubeck
Gründer & Technische Leitung
Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.
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