Geheimcodes im Arbeitszeugnis entschlüsseln
Ein Zeugnis kann durchweg freundlich klingen und trotzdem abwerten. Welche „Geheimcodes“ sich an der Rechtsprechung festmachen lassen, welche nur vom Zusammenhang abhängen – und warum „gesellig = Alkohol“ und ähnliche Listen mit Vorsicht zu genießen sind.
Was sind Geheimcodes im Arbeitszeugnis? Geheimcodes sind Formulierungen, die positiv klingen, aber zwischen den Zeilen eine schwächere Bewertung transportieren. Verlässlich erkennbar sind sie an wiederkehrenden Mustern, nicht an einzelnen Reizwörtern: an der Zufriedenheitsformel und ihren Abschwächungen, an einschränkenden Zusätzen wie „im Großen und Ganzen“, an fehlenden Bausteinen (beredtes Schweigen) und an doppelbödigem Lob. Viele Wörter aus Internet-Listen („gesellig“, „kennengelernt“) sind dagegen für sich genommen kein Code. Verdeckte Aussagen sind nach § 109 Abs. 2 GewO unzulässig; Betroffene können die Berichtigung verlangen.
Warum es verdeckte Bewertungen gibt
Ein Arbeitszeugnis muss wahr und zugleich wohlwollend sein – Wahrheit geht dabei vor, wohlwollend darf es nur im Rahmen der Wahrheit sein (BAG, 14.06.2016, 9 AZR 8/15). Aus diesem Spannungsfeld hat sich eine eigene Zeugnissprache entwickelt: Kritik wird nicht offen ausgesprochen, sondern in feste Formeln übersetzt, die freundlich wirken.
Für die Auslegung kommt es nicht darauf an, was der Aussteller mit seiner Wortwahl gemeint hat, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers (BAG, 09.09.2011, 3 AZB 35/11). Und ob eine Formulierung ein verbotenes Geheimzeichen ist, beurteilt sich am Zeugnis als Ganzem, nicht am isolierten Wort (BAG, 15.11.2011, 9 AZR 386/10). Deshalb sind die verlässlichen Codes weniger geheimnisvoll, als viele Listen im Netz suggerieren: Es sind sprachliche Muster mit einer anerkannten Bedeutung.
Abzugrenzen sind zwei Nachbarthemen: Was offen nicht ins Zeugnis gehört (Krankheit, Betriebsratsarbeit, Kündigungsgrund), steht im Ratgeber Was darf ins Arbeitszeugnis?. Welche Formulierung für welche Note steht, sammelt das Glossar der Formulierungen im Arbeitszeugnis. Hier geht es um die verdeckte Kritik.
Die belegbaren Muster verdeckter Kritik
Diese sechs Techniken tauchen in der Rechtsprechung und der Zeugnispraxis immer wieder auf. Sie beruhen auf einem klaren Mechanismus – deshalb sind sie belastbar, anders als manche kursierende Wort-Gleichung.
Die Zufriedenheitsskala. Die Gesamtnote hängt an einem einzigen Wort. „Zur vollen Zufriedenheit“ ordnet das Bundesarbeitsgericht – trotz freundlichem Klang – der mittleren Note „befriedigend“ zu (18.11.2014, 9 AZR 584/13). Welche Formel welche Note trägt, zeigt der Ratgeber zu den Noten im Arbeitszeugnis.
Einschränkende Zusätze. Ein solcher Vorbehalt vor der Bewertung zieht die Note nach unten. Aus „zu unserer Zufriedenheit“ wird mit „im Großen und Ganzen“ eine deutlich schwächere, mangelhafte Aussage.
Anstrengung statt Erfolg. „Bemühen“ beschreibt den Versuch, nicht das Ergebnis. Nach der üblichen Lesart hat das Ziel gerade nicht erreicht, wer sich nur „bemüht“ hat – ein Ausdruck unterdurchschnittlicher Leistung (Note 5–6). Das ist einer der wenigen wirklich etablierten Codes.
Beredtes Schweigen. Fehlt eine Angabe, die in Ihrer Branche üblich ist, wirkt das Weglassen regelmäßig wie ein versteckter Hinweis, dass Sie in diesem Punkt unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich abgeschnitten haben (BAG, 12.08.2008, 9 AZR 632/07). Wird etwa das Verhalten gegenüber Kollegen und Kunden bewertet, das gegenüber Vorgesetzten aber nicht, können Sie die Ergänzung verlangen (LAG Düsseldorf, 29.11.2017, fehlt die Vorgesetzten-Bewertung, 12 Sa 936/16). Prüfen Sie Ihr Zeugnis deshalb auch auf das, was nicht darinsteht.
Reihenfolge und Zeitfaktor. Üblich ist „Vorgesetzte vor Kollegen“; werden Kollegen zuerst genannt, lesen manche Personaler das als Signal. Das ist eine Wahrnehmungsfrage, kein Rechtsanspruch: Auf die Umstellung der Reihenfolge besteht kein Anspruch, die Schlüsse daraus hat das Gericht als „gekünstelt“ bezeichnet (LAG Köln, 30.08.2007, 10 Sa 482/07). Anders beim Zeitfaktor: Bei einer Berichtigung darf der Arbeitgeber ein „stets“ nicht ohne neuen Grund streichen (BAG, 21.06.2005, 9 AZR 352/04).
Zweideutige Lob-Formeln. Manche Sätze loben scheinbar und meinen das Gegenteil. Das LAG Hamm hat den Satz, eine Mitarbeiterin sei „in der Lage, ihre eigene Meinung zu vertreten“, als verdeckten Hinweis auf fehlende Kritikfähigkeit gelesen und ihn streichen lassen (17.12.1998, 4 Sa 630/98). Auch eine „emotionale Präsenz“ gehört nicht in ein gutes Zeugnis; das LAG Köln ließ sie durch eine zutreffende Formulierung ersetzen (15.03.2018, 6 Sa 15/18).
Die bekanntesten „Geheimcodes“ von A bis Z: belegt, kontextabhängig oder Folklore?
Im Netz kursieren Listen mit Hunderten angeblicher Codes, in denen jedem Wort eine feste „wahre Bedeutung“ zugeordnet wird. Wir ordnen die meistgesuchten Wendungen in drei Stufen ein:
- belegt – durch ein Urteil gedeckt oder in der Zeugnispraxis als feste Abstufung anerkannt (Notenformeln).
- kontextabhängig – kann eine Abwertung sein, aber nur im Zusammenspiel mit dem übrigen Zeugnis, etwa wenn ein Lob für Selbstverständliches an die Stelle der eigentlichen Bewertung tritt.
- Folklore – feste Bedeutung nicht belegbar; für sich genommen kein Code.
Die Tabelle ist eine Einordnung, kein Formulierungskatalog: Wie Sie eine Kategorie für eine bestimmte Note korrekt formulieren, steht im Formulierungs-Glossar.
| Formulierung | Einordnung | Was dran ist |
|---|---|---|
| „…hat sich bemüht…“, „…war stets bemüht…“ | belegt | Etablierte Abwertung: beschreibt Anstrengung ohne Erfolg (Note 5–6). |
| „…bei den Kunden schnell beliebt…“ | Folklore | Listen deuten dieselbe Wendung sogar gegensätzlich (mal „Trinkgeld-Kunden“, mal „kein Verhandlungsgeschick“). Fehlt daneben jede Aussage zur Servicequalität, kann höchstens beredtes Schweigen vorliegen. |
| „…emotionale Präsenz…“ | belegt | Nach LAG Köln (6 Sa 15/18) für ein gutes Zeugnis ungeeignet; auf Verlangen durch eine zutreffende Formulierung zu ersetzen. |
| „…Erwartungen entsprochen…“ | belegt | Alternative zur Zufriedenheitsformel; die Note hängt an den Zusätzen („stets“, „in jeder Hinsicht“, „in vollem Umfang“), abgestuft wie bei der Zufriedenheitsformel. Details im Ratgeber zu den Noten. |
| „…erledigte die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß…“ | kontextabhängig | Beschreibt Pflichterfüllung, keine Bewertung. Steht der Satz an der Stelle, an der eine Leistungsbewertung zu erwarten ist, liest sich das als Schweigen über Qualität und Eigeninitiative. |
| „…war stets gesellig…“, „…trug zur Verbesserung des Betriebsklimas bei…“ | Folklore | Gilt in Listen als Hinweis auf Alkohol. Ein Urteil mit dieser Deutung ist uns nicht bekannt. Wäre es so gemeint, wäre die Andeutung unzulässig. Ein Lob des Betriebsklimas ist für sich genommen ein Lob. |
| „…gesundes Selbstvertrauen…“, „…wusste sich gut zu verkaufen…“ | kontextabhängig | In der Ratgeberliteratur als möglicher Hinweis auf Selbstüberschätzung beschrieben. Im Vertrieb kann es echtes Lob sein; auffällig wird es, wenn es eine fehlende Fachbewertung ersetzt. |
| „…im Großen und Ganzen…“, „…im Wesentlichen…“ | belegt | Feste Abschwächung der Zufriedenheitsformel, mangelhafte Leistung. |
| „…im Interesse des Unternehmens…“ | Folklore | Soll in Listen Diebstahl oder Fehlverhalten bedeuten. Ohne konkreten Kontext nicht ableitbar. |
| „…im Rahmen seiner Möglichkeiten / Fähigkeiten…“ | belegt | Etablierte Einschränkung: Die Leistung wird an einem niedrigen Maßstab gemessen. |
| „…in der Lage, ihre eigene Meinung zu vertreten…“ | belegt | Vom LAG Hamm (4 Sa 630/98) als verdeckter Hinweis auf fehlende Kritikfähigkeit gelesen und gestrichen. |
| „Wir haben ihn als … kennengelernt.“ | Folklore | Laut Listen heißt das „Eigenschaft fehlt“. Das Bundesarbeitsgericht sieht das anders: „kennengelernt“ ist für sich kein Code, es wird regelmäßig im Wortsinn verstanden (9 AZR 386/10). |
| „…kontaktfreudig…“ | kontextabhängig | Listen lesen „Geschwätzigkeit“. In kundennahen Berufen ist es eine normale Stärke. Auffällig nur, wenn es die Verhaltensbewertung ersetzt. |
| Verhalten nur gegenüber „Kollegen und Kunden“ bewertet | belegt | Fehlende Vorgesetzten-Bewertung: Anspruch auf Ergänzung (LAG Düsseldorf 12 Sa 936/16). |
| „…Kollegen und Vorgesetzten…“ (Reihenfolge) | kontextabhängig | Wahrnehmungssignal, aber kein Anspruch auf Umstellung (LAG Köln 10 Sa 482/07). |
| Branchenübliche Eigenschaft fehlt (z. B. Ehrlichkeit bei Kassentätigkeit) | belegt | Beredtes Schweigen (BAG 9 AZR 632/07). Welche Merkmale üblich sind, hängt von Branche und Berufsgruppe ab. |
| „…pünktlich…“ als hervorgehobenes Lob | kontextabhängig | Pünktlichkeit ist selbstverständlich. Wird sie betont, während Leistung oder Arbeitsqualität blass bleiben, liest sich das als Ausweichen. |
| „…setzte sich für die Interessen der Belegschaft ein…“ | kontextabhängig | Kann auf Betriebsrats- oder Gewerkschaftsarbeit anspielen. Solche Tätigkeiten gehören grundsätzlich nur mit Ihrem Einverständnis ins Zeugnis; verschlüsselt sind sie nach § 109 Abs. 2 GewO angreifbar. |
| „stets“ fehlt in der Verhaltensbewertung | belegt | „Stets“ ist ein übliches Mittel der Abstufung. Bei einer Berichtigung darf es ohne neuen Grund nicht gestrichen werden (BAG 9 AZR 352/04). |
| „…tolerant…“ | Folklore | Wird oft als „vom LAG Hamm verboten“ zitiert. Entschieden hat das Gericht aber über einen anderen Satz („eigene Meinung vertreten“); „tolerant“ stand nur in einer zitierten Literaturtabelle. |
| „…zeigte Verständnis für seine Arbeit…“ | Folklore | Soll „faul“ bedeuten. Ein Beleg dafür fehlt; auffällig ist der Satz nur, wenn er die eigentliche Leistungsbewertung ersetzt. |
| „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ (ohne Dank) | kontextabhängig | Auf eine Schlussformel besteht kein Anspruch (BAG 9 AZR 227/11). Unter einem guten Zeugnis wirkt die knappe Formel trotzdem kühl; mehr zur Schlussformel im Arbeitszeugnis. |
| „…zur vollen Zufriedenheit…“ | belegt | Note „befriedigend“, nicht „gut“ (BAG 9 AZR 584/13). Für „gut“ braucht es „stets zur vollen Zufriedenheit“. |
Zwei Lehren aus der Tabelle: Die belastbaren Codes sind fast alle Abstufungen bekannter Formeln oder Lücken, keine geheimen Einzelwörter. Und eine Wendung wird meist erst dann zum Problem, wenn sie die eigentliche Bewertung ersetzt. Wegen eines einzelnen Wortes in Panik zu geraten lohnt selten; ein nüchterner Blick auf Zufriedenheitsformel, Vollständigkeit und Schlussformel lohnt fast immer.
Formale Geheimzeichen: Unterschrift, Zeichen, Papier
Neben Formulierungen nennt § 109 Abs. 2 GewO ausdrücklich auch Merkmale, die eine verdeckte Aussage bezwecken. Gemeint sind formale Signale. Ein bundesweit einheitliches „Zeichensystem“ aus Häkchen oder Strichen gibt es nicht. Belegbar sind vor allem diese Punkte:
- Wer unterschreibt. Der Unterzeichner muss erkennbar ranghöher sein als die beurteilte Person; zeichnet ein Vertreter, gehören Vertretungsverhältnis und Funktion dazu (BAG, 04.10.2005, der Unterzeichner muss ranghöher sein, 9 AZR 507/04). Unterschreibt ein externer Rechtsanwalt statt eines betrieblichen Vorgesetzten, ist das Zeugnis nicht ordnungsgemäß (LAG Hamm, 17.06.1999, 4 Sa 2587/98).
- Zeichen und Hervorhebungen. Unterstreichungen, Anführungszeichen um ein Lob, Ausrufe- oder Fragezeichen mitten in der Bewertung haben in einem Zeugnis keine Funktion. Wo sie auftauchen, sind sie als Merkmal im Sinne von § 109 Abs. 2 GewO angreifbar; bitten Sie um eine saubere Fassung.
- Datum und Form. Ein Zeugnis auf Firmenbogen, mit Originalunterschrift und ohne Korrekturen ist Standard. Dass ein Zeugnis für den Versand gefaltet wird, ist kein Mangel, solange es kopierfähig bleibt. Was sonst als Formfehler zählt, steht im Ratgeber Formfehler im Arbeitszeugnis.
Sind Geheimcodes erlaubt?
Nein. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage bezwecken (§ 109 Abs. 2 GewO). Verschlüsselte, doppelbödige Formulierungen sind damit unzulässig und auf Verlangen zu streichen – so ausdrücklich das LAG Hamm zu einer scheinbar positiven Lob-Formel (4 Sa 630/98). Was der Arbeitgeber verschlüsselt nicht sagen darf, darf er oft auch offen nicht sagen: Für offen unzulässige Inhalte wie Krankheit oder Elternzeit gelten eigene Regeln.
Der Haken liegt im Nachweis: Man muss den Code erst erkennen und im Kontext belegen, dass er negativ gemeint ist. Dabei hilft die Gesamtschau mehr als die Deutung Wort für Wort. Schadensersatz, weil ein Code eine Einstellung verhindert hat, ist theoretisch denkbar, scheitert in der Praxis aber meist am Nachweis, dass gerade das Zeugnis den Ausschlag gegeben hat. Der realistische Weg ist deshalb die Berichtigung.
Häufige Fragen zu Geheimcodes
Was sind Geheimcodes im Arbeitszeugnis?
Formulierungen, die freundlich klingen, aber eine schwächere Bewertung transportieren. Zuverlässig zeigt sich das an wiederkehrenden Mustern: an der Zufriedenheitsformel, an einschränkenden Zusätzen, an fehlenden Bausteinen (beredtes Schweigen) und an doppelbödigem Lob. Verdeckte Aussagen sind nach § 109 Abs. 2 GewO unzulässig.
Sind Geheimcodes erlaubt?
Nein. Das Zeugnis muss klar und verständlich sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage bezwecken (§ 109 Abs. 2 GewO). Ob ein Satz ein verbotenes Geheimzeichen ist, entscheidet der Gesamtzusammenhang aus Sicht eines objektiven Lesers (BAG 9 AZR 386/10) – nicht ein einzelnes Wort.
Ist „Wir haben ihn als … kennengelernt“ ein Geheimcode?
Für sich genommen nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass „kennen gelernt“ in einem Zeugnis regelmäßig im Wortsinn verstanden wird und keine verdeckte Aussage enthält, dass die genannte Eigenschaft in Wahrheit fehlt (BAG, 15.11.2011, 9 AZR 386/10). Maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang des Zeugnisses.
Bedeutet „war stets gesellig“ wirklich Alkoholprobleme?
In Ratgeber-Listen gilt „gesellig“ als mögliche verdeckte Anspielung auf ein Alkoholproblem. Ein Urteil, das dem Wort diese Bedeutung zuschreibt, ist uns nicht bekannt. Wäre es so gemeint, wäre die Andeutung unzulässig. Ein einzelnes Wort beweist aber nichts; entscheidend ist der Gesamtzusammenhang.
Gibt es geheime Zeichen wie Häkchen, Unterstreichungen oder Satzzeichen?
§ 109 Abs. 2 GewO verbietet ausdrücklich auch „Merkmale“, die eine verdeckte Aussage bezwecken – also auch Zeichen, Markierungen oder auffällige Satzzeichen. Ein festes „Zeichensystem“, das alle Arbeitgeber verwenden, gibt es nicht. Häufiger und belegbar sind formale Signale wie ein zu rangniedriger Unterzeichner (BAG 9 AZR 507/04) oder ein Zeugnis, das ein externer Anwalt unterschreibt (LAG Hamm 4 Sa 2587/98).
Was bedeutet „hat sich bemüht“?
„Bemühen“ beschreibt die Anstrengung, nicht das Ergebnis. Wer sich nur „bemüht“ hat, hat das Ziel nach üblicher Lesart nicht erreicht – ein Ausdruck unterdurchschnittlicher Leistung (Note 5–6). Einer der wenigen in der Zeugnispraxis wirklich etablierten Codes.
Was kann ich tun, wenn ich einen Code finde?
Sie können die Berichtigung verlangen. Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit, welche Passagen wirklich angreifbar sind, sprechen Sie den Arbeitgeber an und fordern Sie dann konkret zur Korrektur auf – am besten mit einem ausformulierten Ersatzsatz.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Über die Autor:innen
Dr. Markus Neubeck
Gründer & Technische Leitung
Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.
Mehr über das Team →
Miriam Neubeck
Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung
Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.
Mehr über das Team →Schnell-Check
Zuverlässige Warnsignale – auf Muster achten, nicht auf einzelne Wörter:
- „zur Zufriedenheit“ ohne „stets“ = Note fällt
- „im Großen und Ganzen“ = mangelhaft
- „hat sich bemüht“ = Ziel nicht erreicht
- Baustein fehlt = beredtes Schweigen
- Vorgesetzte fehlen in der Verhaltensbewertung
- kühle Schlussformel unter guter Note
- „kennengelernt“, „gesellig“ allein = kein Beleg
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