Beredtes Schweigen: Was fehlt, zählt
Auf einen Blick
- Ist es in einer Branche oder Berufsgruppe üblich, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften zu erwähnen, wirkt ihr Fehlen regelmäßig wie ein versteckter Hinweis auf eine allenfalls durchschnittliche Bewertung.
- In diesem Fall haben Sie Anspruch auf ein ergänztes Zeugnis.
- Ob ein solcher Brauch besteht, ist eine Tatsachenfrage, die das Gericht im Einzelfall klären muss, notfalls mit einem Sachverständigen.
Der Fall
Ein Tageszeitungsredakteur war von 1993 bis 2003 beschäftigt. Einen Kündigungsrechtsstreit legten die Parteien mit einem Vergleich bei, in dem sich der Verlag verpflichtete, ihm „gute Führung und Leistung" zu bescheinigen. Das Zeugnis lobte Recherche, Stil und Arbeitsweise ausführlich. Zur Belastbarkeit in Stresssituationen stand darin nichts.
Der Redakteur verlangte unter anderem den Satz, er arbeite „auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv". Bei Tageszeitungsredakteuren sei diese Angabe üblich, ihr Fehlen deshalb ein nachteiliges Signal. Arbeitsgericht und Sächsisches Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab: Nicht jeder Einzelaspekt der Tätigkeit müsse erwähnt werden. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil am 12. August 2008 auf und verwies den Fall zurück.
Was das Gericht entschieden hat
„der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen)" BAG 9 AZR 632/07 — Leitsatz
Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, welche Leistungen er stärker hervorhebt, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält. Maßstab ist ein wohlwollender, verständiger Arbeitgeber (Rn. 19).
Diese Freiheit endet dort, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen beim Leser falsche Vorstellungen wecken (Rn. 21). Was zu den Selbstverständlichkeiten eines Berufs gehört, muss dagegen nicht eigens erwähnt werden; es kommt darauf an, ob das Merkmal in besonderem Maß gefragt ist und deshalb üblicherweise erwähnt wird.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Behauptung des Klägers zur Üblichkeit übergangen. Ob für Tageszeitungsredakteure tatsächlich ein solcher Brauch besteht, muss es nun feststellen, aus eigener Sachkunde oder mit einem Sachverständigen (Rn. 22, 25).
Randnummern (Rn.) nach der amtlichen Zählung; einige Quellen nummerieren abweichend.
Was das für Ihr Zeugnis bedeutet
Für Arbeitnehmer: Lesen Sie Ihr Zeugnis auch auf Lücken. Fragen Sie sich, welche Eigenschaften in Ihrem Beruf typischerweise erwähnt werden: etwa Ehrlichkeit bei Kassen- und Geldverantwortung, Belastbarkeit in Berufen mit hohem Termindruck, die Führungsleistung bei Vorgesetzten. Fehlt so ein Merkmal, können Sie die Ergänzung verlangen. Im Streitfall müssen Sie allerdings darlegen, dass die Angabe in Ihrem Berufsfeld üblich ist. Weitere typische Auslassungen erklärt der Ratgeber Geheimcodes im Arbeitszeugnis.
Für Arbeitgeber: Branchentypische Merkmale gehören ins Zeugnis, wenn sie zutreffen. Ein Weglassen wird gelesen, auch wenn es nicht so gemeint war; entscheidend ist der Leser, nicht die Absicht des Verfassers.
Formulierungsbeispiel
| Problematisch | Unauffällig |
|---|---|
| Redakteur: keine Aussage zur Belastbarkeit | „Auch unter hohem Termindruck arbeitete er zuverlässig und effektiv." |
| Kassenkraft: keine Aussage zur Ehrlichkeit | „Sie war im Umgang mit Kasse und Wertgegenständen jederzeit absolut ehrlich und zuverlässig." |
| Teamleitung: keine Aussage zur Führung | „Er führte sein Team motivierend und zielorientiert und förderte die Entwicklung seiner Mitarbeitenden." |
Beispiele, frei formuliert. Ob eine Angabe in Ihrem Beruf üblich ist, hängt vom Einzelfall ab; die Sätze dürfen nur verwendet werden, wenn sie zutreffen.
Grenzen und verwandte Urteile
Was die Entscheidung nicht sagt:
- Das Gericht hat nicht entschieden, dass Belastbarkeit bei Redakteuren erwähnt werden muss, sondern nur, dass das Landesarbeitsgericht das prüfen muss.
- Nicht jedes fehlende Merkmal ist ein Code. Selbstverständlichkeiten des Berufs müssen nicht genannt werden.
- Auf die Schlussformel lässt sich die Lehre vom beredten Schweigen nicht übertragen (9 AZR 227/11 Rn. 20).
Verwandte Entscheidungen:
- LAG Düsseldorf 29.11.2017 – 12 Sa 936/16 — fehlende Bewertung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten.
- BAG 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 — kein beredtes Schweigen bei fehlender Schlussformel.
- BAG 15.11.2011 – 9 AZR 386/10 — Maßstab ist der objektive Leser im Gesamtzusammenhang.
Vertiefung im Ratgeber
So ordnet sich dieses Urteil in die Zeugnispraxis ein:
Fundstelle: BAG 9 AZR 632/07, Urteil vom 12.08.2008. Entscheidung nachlesen.
Stand: 12.10.2026. Aussagen am Volltext der Entscheidung geprüft.
Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Wiedergabe ist eine eigene, sinngemäße Zusammenfassung der öffentlich zugänglichen Entscheidung; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Über die Autor:innen
Dr. Markus Neubeck
Gründer & Technische Leitung
Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.
Mehr über das Team →
Miriam Neubeck
Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung
Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.
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