Arbeitszeugnis anfordern: so geht’s, mit Musterschreiben

Ihr Arbeitgeber muss das Zeugnis nicht von sich aus schicken. Wann Sie ein End- oder Zwischenzeugnis verlangen können, was in die Anforderung gehört und welche Fristen Sie im Blick behalten sollten, mit drei Musterschreiben zum Anpassen.

Wie fordere ich mein Arbeitszeugnis an? Schreiben Sie Ihrem Arbeitgeber kurz per E-Mail oder Brief, dass Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wünschen, also eines mit Bewertung von Leistung und Verhalten, und nennen Sie eine Frist, etwa zwei Wochen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, aber Sie sollten den Zugang belegen können. Das Endzeugnis können Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen, ein Zwischenzeugnis während der Beschäftigung, wenn Sie einen triftigen Grund haben. Erst Ihre Anforderung setzt den Arbeitgeber unter Zugzwang. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, kann aber deutlich früher verwirken oder an Ausschlussfristen scheitern.

Wann Sie ein Zeugnis anfordern können

  • Endzeugnis bei Beendigung. Nach § 109 der Gewerbeordnung haben Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, gleich ob Sie selbst kündigen, gekündigt werden oder einen Aufhebungsvertrag schließen. Der Anspruch entsteht spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
  • Nach einer Kündigung, vor dem letzten Tag. Läuft die Kündigungsfrist noch, brauchen Sie für Bewerbungen schon jetzt eine aktuelle Beurteilung. Dann verlangen Sie ein Zwischenzeugnis; das Endzeugnis folgt zum Austritt. Einzelheiten erklärt der Ratgeber Arbeitszeugnis nach Kündigung.
  • Zwischenzeugnis ohne Kündigung. Während eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses brauchen Sie einen triftigen Grund, etwa eine Änderung Ihrer Tätigkeit oder einen Wechsel des Vorgesetzten. Streiten Sie mit dem Arbeitgeber über die Beendigung, besteht der Grund bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits (BAG, 20.05.2020, 7 AZR 100/19). Weitere anerkannte Anlässe sind eine Versetzung, eine Umstrukturierung, eine längere Unterbrechung wie die Elternzeit oder eine konkrete Bewerbung.

Ein Zwischenzeugnis „einfach so“ oder routinemäßig jedes Jahr können Sie also nicht verlangen. Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt Ihrer Anforderung ein triftiger Grund vorliegt. Was das Zwischenzeugnis enthält und warum es das spätere Endzeugnis prägt, steht auf der Seite zum Zwischenzeugnis.

Einfach oder qualifiziert: Sie haben die Wahl

Das Gesetz kennt zwei Arten. Das einfache Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten, aber nur, wenn Sie es verlangen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Für Bewerbungen ist das qualifizierte Zeugnis der Regelfall; ein einfaches Zeugnis lesen Personaler oft als Hinweis, dass eine Bewertung vermieden werden sollte. Den Unterschied vertieft Anspruch, Fristen und Form.

Ihre Wahl hat eine rechtliche Folge. Der Zeugnisanspruch ist ein sogenannter verhaltener Anspruch: Der Arbeitgeber gerät erst in Verzug, wenn Sie Ihr Wahlrecht ausgeübt und das Zeugnis verlangt haben (BAG, 12.02.2013, 3 AZR 121/11). Und Schadensersatz, etwa weil eine Bewerbung am fehlenden Zeugnis scheitert, gibt es erst, wenn der Arbeitgeber in Verzug ist; dafür ist in der Regel eine Mahnung nötig (BAG, 12.02.2013, 3 AZR 120/11).

Einordnung: Beide Entscheidungen betrafen Zeugnisse über eine Umschulung, also einen Anspruch aus § 630 BGB. Diese Vorschrift verweist für Arbeitnehmer auf § 109 GewO, und die Ausführungen zu Wahlrecht, Verzug und Mahnung sind allgemein gehalten. Sie lassen sich daher auf das Arbeitszeugnis übertragen.

E-Mail oder Brief: Form und Nachweis

Für die Anforderung selbst schreibt das Gesetz keine Form vor. Eine E-Mail an die Personalabteilung oder Ihre Vorgesetzte genügt grundsätzlich. Entscheidend ist der Nachweis: Im Streitfall müssen Sie belegen können, dass und wann Ihre Anforderung angekommen ist.

  • E-Mail: schnell und meist ausreichend. Bitten Sie um eine kurze Eingangsbestätigung und speichern Sie die Nachricht.
  • Brief: per Einwurf-Einschreiben oder persönlich gegen Empfangsbestätigung, wenn Sie mit Streit rechnen oder eine Frist wahren müssen.
  • Ausschlussfristen: Enthält Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist, gilt sie auch für den Zeugnisanspruch (BAG, 04.10.2005, 9 AZR 507/04). Prüfen Sie, welche Form die Klausel für die Geltendmachung verlangt, und halten Sie diese ein.

Ein Hinweis zur Gegenrichtung: Das Zeugnis selbst darf Ihnen der Arbeitgeber nur mit Ihrer Einwilligung elektronisch erteilen, und dann nur mit qualifizierter elektronischer Signatur. Wollen Sie ein Papier-Original, sagen Sie es gleich in der Anforderung. Welche Formfehler ein Zeugnis entwerten, zeigt der Ratgeber Formfehler im Arbeitszeugnis.

Abholen oder zuschicken lassen?

Grundsätzlich müssen Sie Ihre Arbeitspapiere, zu denen das Zeugnis gehört, beim Arbeitgeber abholen. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Arbeitgeber im Einzelfall aber gehalten sein, das Zeugnis nachzuschicken (BAG, 08.03.1995, 5 AZR 848/93). Sind Sie bereits weggezogen oder ist die Abholung aus anderen Gründen schwierig, bitten Sie in der Anforderung ausdrücklich um Zusendung und nennen Sie Ihre Anschrift. Viele Arbeitgeber schicken das Zeugnis ohnehin per Post.

Fristen: für den Arbeitgeber und für Sie

Wie lange der Arbeitgeber Zeit hat. Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht; nach Ihrer Anforderung muss er das Zeugnis in angemessener Zeit erstellen. Setzen Sie eine konkrete Frist; in der Praxis sind ein bis zwei Wochen üblich. Das schafft Klarheit und ist die Grundlage für eine spätere Mahnung.

Wie lange Sie Zeit haben. Drei Zeitgrenzen sind zu beachten:

  • Verjährung: drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).
  • Verwirkung: Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis kann wie jeder schuldrechtliche Anspruch verwirken (BAG, 17.02.1988, 5 AZR 638/86). Dafür reicht Zeitablauf allein nicht; hinzukommen muss, dass der Arbeitgeber sich darauf einstellen durfte, es komme nichts mehr. Eine feste Frist gibt es nicht.
  • Ausschlussfristen: Klauseln in Arbeits- oder Tarifverträgen verlangen oft, Ansprüche binnen weniger Monate geltend zu machen.

Ein spätes Zeugnis hat zudem ein praktisches Problem: Vorgesetzte wechseln, Erinnerungen verblassen, Unterlagen fehlen. Die Rechtslage im Detail steht in Anspruch, Fristen und Form.

Drei Musterschreiben

Die Vorlagen sind bewusst knapp. Passen Sie die markierten Stellen an; per E-Mail lassen Sie Anschriften und Ort weg und setzen den Betreff in die Betreffzeile.

Muster 1: Endzeugnis anfordern

Betreff: Bitte um Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Sehr geehrte/r [Name der Ansprechperson],

mein Arbeitsverhältnis als [Position] endet zum [Datum]. Ich bitte Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).

Bitte senden Sie mir das unterschriebene Original bis zum [Frist, z. B. zwei Wochen nach dem letzten Arbeitstag] an folgende Anschrift: [Ihre Anschrift]. Wenn es Ihnen möglich ist, datieren Sie das Zeugnis bitte auf meinen letzten Arbeitstag.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]

Muster 2: Zwischenzeugnis anfordern

Betreff: Bitte um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis

Sehr geehrte/r [Name der Ansprechperson],

[Anlass, z. B. Zum 1. März wechselt meine direkte Vorgesetzte / übernehme ich eine neue Aufgabe / beginnt meine Elternzeit]. Aus diesem Anlass bitte ich Sie um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, das meine Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten bis heute beschreibt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn ich das unterschriebene Zeugnis bis zum [Frist] erhalten könnte.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]

Muster 3: Erinnerung mit Frist

Betreff: Erinnerung: qualifiziertes Arbeitszeugnis, Frist bis [Datum]

Sehr geehrte/r [Name der Ansprechperson],

mit meinem Schreiben vom [Datum der ersten Anforderung] habe ich Sie um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gebeten. Bis heute habe ich es nicht erhalten.

Ich bitte Sie, mir das Zeugnis bis spätestens [Datum, z. B. in zehn Tagen] zu übermitteln. Sollte ich es bis dahin nicht erhalten, behalte ich mir vor, meinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]

Hinweis: Die Vorlagen sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen im Streitfall keine Rechtsberatung.

Zum Datumswunsch in Muster 1: Einen Anspruch auf das Datum des letzten Arbeitstags gibt es nicht ohne Weiteres; ein Zeugnis trägt grundsätzlich das Datum seiner tatsächlichen Ausfertigung (LAG Köln, 05.12.2024, 6 SLa 25/24). Je früher Sie anfordern, desto näher liegt dieses Datum an Ihrem Austritt. In einem Aufhebungsvertrag oder Vergleich können Sie das Datum verbindlich vereinbaren.

Entwurf gleich mitliefern? Manche Arbeitgeber bitten Sie ohnehin, einen Entwurf vorzulegen. Über einen geführten Beurteilungsbogen entsteht Ihr Zeugnisentwurf für 69,99 €, als Word-Datei, mit einer Revisionsrunde inklusive.

Ein eigener Entwurf: Chance mit Grenzen

Gerade in kleineren Betrieben fordert der Arbeitgeber Sie häufig auf, einen Entwurf selbst zu schreiben. Das beschleunigt die Sache und gibt Ihnen Einfluss auf die Formulierungen. Ein Entwurf muss aber wahr bleiben und in korrekter Zeugnissprache verfasst sein, sonst fällt er auf. Hilfe bieten die Ratgeber Arbeitszeugnis selbst schreiben und Eigenentwurf: typische Fehler.

Wenn das Zeugnis nicht kommt oder nicht taugt

Verstreicht auch die Frist aus Ihrer Erinnerung, ist der Arbeitgeber in Verzug. Wie es dann weitergeht, von der Mahnung über Schadensersatz bis zur Insolvenz des Arbeitgebers, erklärt der Ratgeber Arbeitgeber verweigert das Zeugnis. Als letztes Mittel bleibt die Zeugnisklage.

Kommt das Zeugnis, lohnt ein genauer Blick, bevor Sie es Bewerbungen beilegen. Prüfen Sie, ob etwas darin steht, das dort nicht hingehört (Was darf ins Arbeitszeugnis?), und welche Note die Formulierungen tatsächlich ergeben. Die Zeugnis-Analyse zeigt Einzelnoten, Auffälligkeiten und versteckte Codes. Für Einwände gelten dieselben Fristen; das Vorgehen beschreibt Zeugnis reklamieren und berichtigen.

Häufige Fragen zum Anfordern

Muss ich mein Arbeitszeugnis selbst anfordern?

Ja. Erst wenn Sie ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis verlangt haben, kann der Arbeitgeber in Verzug geraten (BAG, 12.02.2013, 3 AZR 121/11).

Kann ich das Arbeitszeugnis per E-Mail anfordern?

Ja, eine Form ist nicht vorgeschrieben. Sorgen Sie für einen Nachweis und beachten Sie die Form einer etwaigen Ausschlussfrist.

Kann ich ein Zwischenzeugnis ohne Kündigung anfordern?

Ja, mit triftigem Grund wie einem Tätigkeits- oder Vorgesetztenwechsel (BAG, 20.05.2020, 7 AZR 100/19).

Kann ich ein Arbeitszeugnis nach Jahren noch anfordern?

Bis zur Verjährung nach drei Jahren grundsätzlich ja, aber Verwirkung und Ausschlussfristen können früher greifen.

Wie lange darf sich der Arbeitgeber Zeit lassen?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Setzen Sie selbst eine angemessene Frist, meist ein bis zwei Wochen, und erinnern Sie danach mit einer letzten Frist.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Über die Autor:innen

Dr. Markus Neubeck

Dr. Markus Neubeck

Gründer & Technische Leitung

Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.

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Miriam Neubeck

Miriam Neubeck

Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung

Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.

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