Anspruch, Fristen & Durchsetzung

Der Arbeitgeber muss erst nach Ihrer Aufforderung liefern

BAG Az. 3 AZR 121/11 Urteil vom 12.02.2013

Worum es geht: Der Zeugnisanspruch ist ein „verhaltener Anspruch": Er entsteht spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, aber der Arbeitgeber gerät erst in Verzug, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis ausgeübt und das Zeugnis verlangt hat.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

Der Arbeitgeber muss das Zeugnis nicht unaufgefordert erstellen — Sie müssen es anfordern. Erst ab dieser Aufforderung laufen Verzug und mögliche Folgeansprüche. Fordern Sie Ihr qualifiziertes Zeugnis deshalb aktiv und nachweisbar an.

Betroffene Zeugnis-Passage Entstehung des Anspruchs / Verzug
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So ordnet sich dieses Urteil in die Zeugnispraxis ein:

Fundstelle: BAG 3 AZR 121/11, Urteil vom 12.02.2013. Entscheidung nachlesen.

Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Wiedergabe ist eine eigene, sinngemäße Zusammenfassung der öffentlich zugänglichen Entscheidung; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Über den Autor

Dr. Markus Neubeck

Dr. Markus Neubeck

Gründer & Technische Leitung

Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.

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