Schlussformel

Dank und Bedauern sind nicht einklagbar

BAG Az. 9 AZR 227/11 Urteil vom 11.12.2012
BAG Az. 9 AZR 146/21 Urteil vom 25.01.2022

Auf einen Blick

  • Dank, Bedauern und gute Wünsche gehören nicht zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Einklagen lässt sich eine solche Schlussformel nicht.
  • Sind Sie mit einer vorhandenen Formel unzufrieden, können Sie nur verlangen, dass sie ganz gestrichen wird, nicht, dass sie umformuliert oder ergänzt wird.
  • Am 25. Januar 2022 hat das Bundesarbeitsgericht diese Linie bestätigt (9 AZR 146/21) und ein abweichendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Der Fall

9 AZR 227/11: Ein Marktleiter einer Baumarktkette schied nach über zehn Jahren 2009 aus betriebsbedingten Gründen aus. Sein Zeugnis war überdurchschnittlich und endete mit dem Satz: „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." Er verlangte stattdessen: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute." Das Arbeitsgericht gab ihm recht, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab, das Bundesarbeitsgericht bestätigte das am 11. Dezember 2012. Das Angebot des Arbeitgebers, den Schlusssatz ganz zu streichen, hatte der Kläger abgelehnt.

9 AZR 146/21: Ein Personaldisponent erhielt nach einem Kündigungsschutzvergleich, der ein „qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis" vorsah, ein Zeugnis ganz ohne Schlussformel. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (3 Sa 800/20) sprach ihm Dank und gute Wünsche zu, gestützt auf die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, ein Bedauern dagegen nicht. Das Bundesarbeitsgericht hob dieses Urteil auf; es blieb bei der Klageabweisung durch das Arbeitsgericht.

Was das Gericht entschieden hat

„nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel" BAG 9 AZR 227/11 — Leitsatz 2

§ 109 GewO verlangt Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit und, auf Wunsch, zu Leistung und Verhalten. Dank und Wünsche sind persönliche Empfindungen, die über diesen Inhalt hinausgehen. Der Gesetzgeber kannte die ältere Rechtsprechung und hat keine Pflicht zur Schlussformel aufgenommen (227/11 Rn. 10–13).

Wer eine vorhandene Formel beanstandet, hat nur einen Anspruch darauf, dass sie wegfällt (Rn. 17 f., 22). Das Fehlen des Dankes lasse eher Rückschlüsse auf den Verfasser als auf den Beurteilten zu (Rn. 19). Die Lehre vom beredten Schweigen gilt für Schlusssätze nicht, weil sie nicht zum geschuldeten Inhalt gehören (Rn. 20).

2022 kam die Grundrechtsebene hinzu: Müsste der Arbeitgeber Dank äußern, wäre seine negative Meinungsfreiheit betroffen, also die Freiheit, eine Empfindung nicht zu äußern. Die Formel wiederholt die Beurteilung nur und trägt zum Zweck des Zeugnisses wenig bei (146/21 Rn. 14–20). Auch die Rücksichtnahmepflicht erweitert die abschließende Regelung in § 109 GewO nicht (Rn. 24).

Randnummern (Rn.) nach der amtlichen Zählung; einige Quellen nummerieren abweichend.

Was das für Ihr Zeugnis bedeutet

Für Arbeitnehmer: Rechtlich können Sie die Formel nicht erzwingen, praktisch wertet sie das Zeugnis auf. Das räumt auch das Gericht ein (227/11 Rn. 12). Der realistische Weg ist eine freundliche Bitte mit einem konkreten Formulierungsvorschlag. Schließen Sie einen Vergleich, können Sie die Schlussformel dort ausdrücklich vereinbaren, siehe Zeugnis im Vergleich. Eine Formel, die Sie als abwertend empfinden, können Sie streichen lassen.

Für Arbeitgeber: Sie müssen keine Schlussformel schreiben. Verwenden Sie eine, sollte sie zur Gesamtnote passen. Eine knappe Formel unter einem sehr guten Zeugnis ist zwar rechtlich zulässig, löst aber erfahrungsgemäß Nachfragen aus, wie die Verfahren zeigen.

Betroffene Zeugnis-Passage Schlussformel
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Formulierungsbeispiel

Beispiel zur Veranschaulichung, keine Vorlage für Ihren Einzelfall
Was im Zeugnis steht Was Sie verlangen können
„Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." (ohne Dank, unter einem guten Zeugnis) Streichung des Satzes. Einen ergänzten Dank können Sie nicht einklagen.
Gar keine Schlussformel Nichts. Die Formel ist freiwillig.
Im Vergleich vereinbart: Zeugnis „mit einer Dankes- und Wunschformel im Schlusssatz" Die vereinbarte Formel. Die Pflicht folgt dann aus dem Vergleich, nicht aus dem Gesetz.

Beispiele, angelehnt an die entschiedenen Fälle; keine Vorlage für Ihren Einzelfall. Mehr Formulierungen im Ratgeber Die Schlussformel im Arbeitszeugnis.

Grenzen und verwandte Urteile

Was die Entscheidung nicht sagt:

  • Offen gelassen hat das Gericht, ob etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitgeber in seinen Zeugnissen standardmäßig Schlussformeln verwendet (146/21 Rn. 20).
  • Eine vertragliche Zusage, etwa in einem gerichtlichen Vergleich, bleibt verbindlich. Der Kläger von 2012 hatte eine solche Zusage nicht behauptet (227/11 Rn. 14).
  • Ältere Urteile von Landesarbeitsgerichten, die einen Anspruch auf Ergänzung bejahten, hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich abgelehnt (227/11 Rn. 17).

Verwandte Entscheidungen:

Vertiefung im Ratgeber

So ordnet sich diese Rechtsprechung in die Zeugnispraxis ein:

Fundstelle: BAG 9 AZR 227/11, Urteil vom 11.12.2012. Entscheidung nachlesen.
BAG 9 AZR 146/21, Urteil vom 25.01.2022. Entscheidung nachlesen.

Stand: 12.10.2026. Aussagen am Volltext der Entscheidung geprüft.

Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Wiedergabe ist eine eigene, sinngemäße Zusammenfassung der öffentlich zugänglichen Entscheidung; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Über die Autor:innen

Dr. Markus Neubeck

Dr. Markus Neubeck

Gründer & Technische Leitung

Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.

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Miriam Neubeck

Miriam Neubeck

Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung

Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.

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