Schlussformel

Dank und Bedauern sind nicht einklagbar

BAG Az. 9 AZR 227/11 Urteil vom 11.12.2012

Worum es geht: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Schlussformel mit Dank, Bedauern und guten Wünschen. Wer mit einer vorhandenen Formel unzufrieden ist, kann sie nur ersatzlos streichen lassen — eine Umformulierung ist nicht erzwingbar.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

Eine warme Schlussformel ist ein starkes Signal, aber Sie können sie nicht einklagen. Rechtlich sagt eine fehlende Formel eher etwas über den Aussteller aus. In der Bewerbungspraxis wirkt sie trotzdem — deshalb führt der freundliche Weg über das Gespräch, nicht über die Klage.

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Fundstelle: BAG 9 AZR 227/11, Urteil vom 11.12.2012. Entscheidung nachlesen.

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Über den Autor

Dr. Markus Neubeck

Dr. Markus Neubeck

Gründer & Technische Leitung

Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.

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