Arbeitgeber verweigert das Zeugnis: so setzen Sie es durch

Sie haben Ihr Zeugnis angefordert, aber es kommt nichts? Dieser Ratgeber zeigt den außergerichtlichen Weg: wie Sie den Arbeitgeber mit einer Mahnung in Verzug setzen (mit Musterschreiben), ob er das Zeugnis schicken muss und wer zuständig ist, wenn die Firma insolvent, verkauft oder gelöscht ist.

Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Zeugnis ausstellt? Haben Sie das Zeugnis bereits angefordert, schicken Sie eine schriftliche Mahnung mit konkreter Frist und verlangen Sie darin ausdrücklich ein qualifiziertes Zeugnis; damit gerät der Arbeitgeber in Verzug. Bitten Sie um Zusendung, denn grundsätzlich müssten Sie das Zeugnis abholen. Hilft auch das nicht, bleibt die Klage beim Arbeitsgericht. Bei Insolvenz kommt es auf den Zeitpunkt an: Wer vor der Eröffnung ausgeschieden ist, wendet sich an den Arbeitgeber, wer danach ausscheidet, an den Insolvenzverwalter.

Bevor Sie mahnen: Haben Sie das Zeugnis richtig angefordert?

Der Arbeitgeber muss das Zeugnis nicht von sich aus schreiben. Er gerät erst in Verzug, wenn Sie es verlangt und dabei gewählt haben, ob Sie ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis wollen (Verzug erst nach Ihrer Aufforderung). Fehlt eine nachweisbare Anforderung, holen Sie diese zuerst nach; wie das geht, steht im Ratgeber Arbeitszeugnis anfordern.

Nicht jede Verzögerung ist böser Wille. Zeugnisse bleiben oft liegen, weil die Beurteilung des Vorgesetzten fehlt oder die Personalabteilung überlastet ist. Ein kurzer Anruf oder eine freundliche E-Mail an die Personalabteilung klärt manches schneller als ein Brief. Halten Sie Datum und Gesprächspartner fest. Bleibt es danach still, folgt die schriftliche Mahnung.

Musterschreiben: Mahnung mit Fristsetzung

Die Mahnung sollte nachweisbar zugehen, etwa per Einwurf-Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung zusätzlich zum Brief. Passen Sie die markierten Stellen an.

[Ihr Name, Anschrift]
[Firma, z. Hd. Personalabteilung, Anschrift]

[Ort, Datum]

Mahnung: Erteilung meines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Arbeitsverhältnis bei Ihnen endete am [Datum]. Mit Schreiben vom [Datum der Anforderung] habe ich Sie gebeten, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer meiner Tätigkeit sowie auf meine Leistung und mein Verhalten erstreckt (§ 109 Abs. 1 GewO). Bis heute habe ich das Zeugnis nicht erhalten.

Ich fordere Sie hiermit auf, mir das qualifizierte Arbeitszeugnis bis spätestens [Datum, z. B. in 10 Tagen] zu erteilen. Da mir eine Abholung [wegen meines Umzugs nach … / aus folgendem Grund: …] nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, bitte ich um Zusendung des unterschriebenen Originals an die oben genannte Anschrift.

Sollte das Zeugnis bis zu diesem Datum nicht vorliegen, werde ich meinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Für Rückfragen erreichen Sie mich unter [Telefon/E-Mail].

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Muster zur Orientierung, keine Rechtsberatung. Enthält Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist, muss das Schreiben innerhalb dieser Frist und in der dort verlangten Form zugehen; Details im Ratgeber wie lange Sie Ihr Zeugnis noch verlangen können.

Wählen Sie eine Frist, die dem Arbeitgeber die Erstellung realistisch erlaubt; zehn Tage bis zwei Wochen sind in der Praxis üblich. Eine zu knappe Frist bringt rechtlich nichts und verschlechtert eher das Klima, aus dem das Zeugnis entstehen soll.

Was die Mahnung rechtlich bewirkt: Verzug und Schadensersatz

Mit Anforderung und Mahnung kommt der Arbeitgeber in Verzug. Das ist die Voraussetzung, um einen Schaden durch das fehlende Zeugnis überhaupt geltend machen zu können (Schadensersatz nur nach Mahnung). Die beiden Urteile des Bundesarbeitsgerichts betrafen Zeugnisse nach § 630 BGB; die Grundsätze zum verhaltenen Anspruch und zum Wahlrecht gelten für das Arbeitszeugnis nach § 109 GewO entsprechend.

Verlassen sollten Sie sich auf Schadensersatz trotzdem nicht. Sie müssen darlegen, dass Ihnen gerade wegen des fehlenden Zeugnisses ein konkreter Schaden entstanden ist, in der Regel also, dass ein bestimmter Arbeitgeber Sie mit Zeugnis eingestellt hätte und es ohne Zeugnis nicht getan hat. Das lässt sich nur selten belegen. Bewahren Sie trotzdem Absagen auf, die ausdrücklich auf das fehlende Zeugnis verweisen.

Holschuld: Muss der Arbeitgeber das Zeugnis schicken?

Grundsätzlich nicht. Das Zeugnis ist eine Holschuld (§ 269 BGB): Der Arbeitgeber stellt es im Betrieb bereit, abholen müssen Sie es selbst (BAG, 08.03.1995, 5 AZR 848/93). Nur im Einzelfall kann ihn das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichten, das Zeugnis nachzusenden, etwa wenn die Abholung für Sie mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

Viele Arbeitgeber schicken das Zeugnis ohnehin, wenn man darum bittet. Nennen Sie deshalb in der Mahnung Ihre aktuelle Anschrift und den Grund, warum Sie nicht vorbeikommen können. Prüfen Sie umgekehrt, ob der Arbeitgeber Ihnen nicht längst mitgeteilt hat, das Zeugnis liege zur Abholung bereit; dann liegt der Ball bei Ihnen.

Wenn der Arbeitgeber sagt: „Schreiben Sie es doch selbst"

Eine häufige Reaktion, gerade in kleinen Betrieben. Rechtlich muss der Arbeitgeber das Zeugnis selbst verfassen; er kann Sie aber bitten, einen Entwurf zu liefern, und viele Arbeitnehmer nutzen die Gelegenheit. Unterschreibt der Arbeitgeber Ihren Text, macht er sich den Inhalt zu eigen und ist daran später gebunden (BAG, 16.10.2007, 9 AZR 248/07).

Die Chance hat einen Haken: Eigenentwürfe sind oft zu überschwänglich, widersprüchlich oder in falscher Zeugnissprache verfasst. Worauf Sie achten müssen, steht im Ratgeber wenn der Arbeitgeber einen Eigenentwurf verlangt. Einen stimmigen Entwurf in korrekter Zeugnissprache liefert unsere Zeugnis-Erstellung für 69,99 €.

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Sonderfälle: Insolvenz, Betriebsübergang, gelöschte Firma

  • Insolvenz. Entscheidend ist, wann Ihr Arbeitsverhältnis endete. Endete es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bleibt der Arbeitgeber selbst zeugnispflichtig, nicht der Insolvenzverwalter. Endete es erst nach der Eröffnung, schuldet der Insolvenzverwalter das Zeugnis, auch wenn er Sie nie erlebt hat; die nötigen Auskünfte kann er vom Arbeitgeber verlangen (§ 97 InsO). Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist nur zuständig, wenn ihm die Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverhältnisse übertragen wurde (BAG, 23.06.2004, 10 AZR 495/03). Fragen Sie im Zweifel beim Büro des Insolvenzverwalters nach, wer die Personalunterlagen führt.
  • Betriebsübergang. Wurde der Betrieb verkauft, während Ihr Arbeitsverhältnis noch bestand, tritt der neue Inhaber in das Arbeitsverhältnis ein (§ 613a BGB). Er schuldet das Zeugnis für die gesamte Beschäftigung, auch für die Zeit vor dem Übergang; die nötigen Informationen muss ihm der frühere Inhaber geben. An ein Zwischenzeugnis des Vorgängers ist er grundsätzlich gebunden (BAG, 16.10.2007, 9 AZR 248/07). Haben Sie noch kein Zwischenzeugnis, lohnt es sich, eines vor dem Übergang zu verlangen.
  • Firma existiert nicht mehr. Solange sich eine Gesellschaft in Liquidation befindet, sind die Liquidatoren Ihre Ansprechpartner. Ist sie bereits vollständig abgewickelt und im Handelsregister gelöscht, fehlt ein Schuldner. Ein Zeugnis lässt sich dann nur noch schwer erlangen; unter Umständen ist eine Nachtragsliquidation nötig, über die eine anwaltliche Beratung Auskunft gibt. Als Notlösung kann ein persönliches Referenzschreiben eines früheren Vorgesetzten helfen, es ersetzt aber kein Arbeitszeugnis.

Die praktische Lehre: Fordern Sie Ihr Zeugnis früh an, am besten noch vor dem letzten Arbeitstag. Solange ein Ansprechpartner existiert, ist der Anspruch gut durchzusetzen.

Wenn nichts hilft: die Klage

Bleibt auch die Mahnung ohne Ergebnis, können Sie den Anspruch beim Arbeitsgericht einklagen, in der ersten Instanz auch ohne Anwalt; ein Urteil wird über Zwangsgeld durchgesetzt. Ablauf, Kosten und Klageantrag erklärt der Ratgeber Zeugnisklage auch ohne Anwalt.

Wenn das Zeugnis endlich da ist

Ein spät oder widerwillig ausgestelltes Zeugnis fällt oft kühler aus als verdient. Wer lange auf die Ausstellung drängen musste, sollte das Ergebnis besonders genau prüfen, auch auf Formfehler wie ein auffällig spätes Datum oder einen zu rangniedrigen Unterzeichner (Formfehler im Arbeitszeugnis).

Wir analysieren Ihr Zeugnis auf versteckte Abwertungen und die eigentliche Note und überarbeiten es bei Bedarf zu einem unterschriftsreifen Text samt Berichtigungsschreiben an den Arbeitgeber.

Häufige Fragen zur Zeugnisverweigerung

Was tun, wenn kein Zeugnis ausgestellt wird?

Schriftlich mahnen, ein qualifiziertes Zeugnis verlangen und eine konkrete Frist setzen; damit gerät der Arbeitgeber in Verzug (BAG 3 AZR 121/11). Bleibt er untätig, hilft die Klage beim Arbeitsgericht.

Muss der Arbeitgeber das Zeugnis zuschicken?

Grundsätzlich nicht — es ist eine Holschuld (§ 269 BGB, BAG 5 AZR 848/93). Im Einzelfall kann er nach Treu und Glauben zur Zusendung verpflichtet sein. Bitten Sie in der Mahnung ausdrücklich darum.

Wer stellt das Zeugnis bei Insolvenz aus?

Sind Sie vor Eröffnung des Verfahrens ausgeschieden, der Arbeitgeber selbst; endete das Arbeitsverhältnis danach, der Insolvenzverwalter (BAG 10 AZR 495/03).

Wer stellt das Zeugnis nach einem Betriebsübergang aus?

Der neue Inhaber, für die gesamte Beschäftigung. An ein Zwischenzeugnis des Vorgängers ist er grundsätzlich gebunden (BAG 9 AZR 248/07).

Gibt es Schadensersatz bei Verspätung?

Nur nach Verzug (in der Regel Mahnung) und bei nachweisbarem Schaden gerade wegen des fehlenden Zeugnisses. Das gelingt selten; wichtiger ist die rasche Durchsetzung.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Stand: Oktober 2026.

Über die Autor:innen

Dr. Markus Neubeck

Dr. Markus Neubeck

Gründer & Technische Leitung

Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.

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Miriam Neubeck

Miriam Neubeck

Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung

Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.

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