Arbeitszeugnis reklamieren & berichtigen lassen
Ist Ihr Zeugnis zu schlecht, enthält es Fehler oder versteckte Abwertungen? Sie haben ein Recht auf Berichtigung. So gehen Sie vor: von der Beweislast über die Fristen bis zum fertigen Musterbrief an den Arbeitgeber.
Kann ich mein Arbeitszeugnis reklamieren? Ja. § 109 der Gewerbeordnung gibt Ihnen Anspruch auf ein klar formuliertes Zeugnis ohne versteckte Abwertungen; nach der Rechtsprechung muss es zugleich wahr und wohlwollend sein. Enthält es falsche Angaben, eine zu strenge Note oder versteckte Codes, fordern Sie den Arbeitgeber zunächst schriftlich zur Berichtigung auf und setzen ihm eine Frist. Reagiert er nicht, können Sie den Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Entscheidend ist, dass Sie zeitnah handeln.
Wann sich eine Reklamation lohnt
Ein Arbeitszeugnis muss zwei Dinge zugleich erfüllen: Es muss wahr sein und es muss wohlwollend formuliert sein. Diese beiden Grundsätze hat die Rechtsprechung aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entwickelt; § 109 der Gewerbeordnung verlangt zusätzlich eine klare, verständliche Formulierung ohne versteckte Abwertungen. Aus diesem Spannungsverhältnis ergibt sich ein ganzer Katalog an Gründen, aus denen sich eine Reklamation lohnt. Die häufigsten sind:
- Falsche Tatsachen: unzutreffende Beschäftigungsdaten, eine falsche Positionsbezeichnung oder Aufgaben, die Sie nie hatten.
- Unangemessene Note: Die Gesamtbeurteilung liegt unter dem, was Ihre Leistung rechtfertigt.
- Versteckte Codes: scheinbar freundliche Formulierungen, die in der Zeugnissprache eine schlechte Note bedeuten (etwa „bemühte sich“ oder „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“).
- Auslassungen: Eine fehlende Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung wirkt für Personaler wie ein Warnsignal. Fehlt zum Beispiel die Bewertung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, können Sie die Ergänzung verlangen (LAG Düsseldorf, 29.11.2017, fehlende Vorgesetzten-Bewertung, 12 Sa 936/16). Auf eine Schlussformel besteht dagegen kein Anspruch, mehr dazu im Ratgeber zur Schlussformel.
- Formfehler: Flecken, Korrekturen, Rechtschreibfehler, ein fehlender Briefkopf oder eine fehlende Originalunterschrift; außerdem ein Unterzeichner, der nicht erkennbar ranghöher ist als Sie (BAG, 04.10.2005, Unterschrift eines ranghöheren Vorgesetzten, 9 AZR 507/04). Ein für den Versand zweimal gefaltetes Zeugnis ist dagegen in Ordnung, solange es kopierfähig bleibt und die Knicke auf Kopien nicht sichtbar sind (BAG, 21.09.1999, 9 AZR 893/98). Eine Übersicht gibt der Ratgeber Formfehler im Arbeitszeugnis.
- Unzulässige Inhalte: Angaben, die offen nicht ins Zeugnis gehören, etwa Krankheiten oder ohne Ihren Wunsch der Kündigungsgrund. Welche das sind, steht im Ratgeber Was darf ins Arbeitszeugnis?
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Berichtigungsanspruch (das Zeugnis ist falsch und muss geändert werden) und dem bloßen Wunsch nach einer schöneren Formulierung. Nur belegbare Unrichtigkeiten und eine leistungswidrige Note lassen sich durchsetzen, reine Stilfragen dagegen nicht. Bevor Sie den Arbeitgeber kontaktieren, lohnt sich deshalb eine nüchterne fachliche Einordnung. Welche Botschaften in scheinbar harmlosen Sätzen stecken, lesen Sie in unserem Ratgeber zu den Geheimcodes im Arbeitszeugnis.
Wer was beweisen muss: die Beweislast bei der Note
Der wichtigste Hebel bei jeder Reklamation ist die Frage, wer die Note belegen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu einen klaren Maßstab gesetzt (Urteil vom 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13): Ausgangspunkt ist die Note „befriedigend“ — also die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“. Sie gilt als die durchschnittliche, im Zweifel angemessene Bewertung.
Daraus folgt eine geteilte Beweislast, die viele überrascht:
- Sie wollen besser als „befriedigend“ bewertet werden (Note 1–2): Dann müssen Sie als Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass Ihre Leistung überdurchschnittlich war — etwa durch Beurteilungen, Zielerreichungen oder Beförderungen.
- Der Arbeitgeber will schlechter als „befriedigend“ bewerten (Note 4–5): Dann muss er die Tatsachen beweisen, die eine unterdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen. Diese Seite der Beweislast hat das Bundesarbeitsgericht schon 2003 so verteilt (BAG, 14.10.2003, 9 AZR 12/03, Rn. 35 f.).
Das Gericht stellte außerdem klar: Es kommt nicht darauf an, welche Noten in einer Branche üblicherweise vergeben werden. Auch wenn in vielen Zeugnissen heute „gut“ oder „sehr gut“ steht, wird „gut“ dadurch nicht zum neuen Maßstab. Für Sie heißt das: Wer die Note anheben will, braucht Belege. Eine strukturierte Analyse, die jede einzelne Formulierung einer Notenstufe zuordnet, schafft hier die Grundlage; mehr dazu in unserem Ratgeber zu den Noten im Arbeitszeugnis.
Fristen und Vorgehen in fünf Schritten
Eine feste gesetzliche Frist zur Reklamation gibt es nicht. Zeit ist trotzdem entscheidend. Der Anspruch verjährt regelmäßig erst in drei Jahren, kann aber schon deutlich früher verwirken. Dafür braucht es zweierlei: Zeit (Zeitmoment) und ein Verhalten, auf das der Arbeitgeber vertrauen durfte (Umstandsmoment). Wie schnell das gehen kann, zeigt ein Fall des Bundesarbeitsgerichts: Ein Arbeitnehmer hatte sein Zeugnis im Februar erhalten, sich erst im Dezember wieder gemeldet und Jahre später geklagt. Schon die zehn Monate genügten dem Gericht für das Zeitmoment; der Anspruch war verwirkt (BAG, 17.02.1988, 5 AZR 638/86). Eine starre Monatsgrenze folgt daraus nicht, wohl aber eine klare Warnung.
Prüfen Sie zusätzlich Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag; sie betragen oft nur wenige Monate. Faustregel: Melden Sie sich innerhalb weniger Wochen nach Erhalt und dokumentieren Sie das. Haben Sie noch gar kein Zeugnis, beginnt alles mit der Anforderung; wie das geht, steht im Ratgeber Arbeitszeugnis anfordern.
So gehen Sie strukturiert vor:
Zeugnis prüfen, Mängel und Belege sammeln
Lesen Sie das Zeugnis Satz für Satz und notieren Sie jede Auffälligkeit: falsche Angaben, verdächtige Formulierungen, Auslassungen. Halten Sie fest, welche Berichtigung Sie jeweils verlangen, und tragen Sie zusammen, was eine bessere Note stützt: frühere Beurteilungen, Zielvereinbarungen, Projekterfolge, Lob per E-Mail. Bei falschen Tatsachen genügt oft der Verweis auf Vertrag oder Aufgabenbeschreibung.
Erst das Gespräch suchen
Bevor Sie schreiben, sprechen Sie mit der Person, die das Zeugnis verfasst oder unterschrieben hat, oder mit Ihrer früheren Führungskraft. Bringen Sie die konkreten Stellen und einen ausformulierten Ersatztext mit. Ein Gespräch klärt Missverständnisse und Flüchtigkeitsfehler oft schneller als ein Brief; manchmal stammt eine schwache Formel schlicht aus Unkenntnis der Zeugnissprache. Gibt es einen Betriebsrat, können Sie ihn einbeziehen (§§ 84, 85 BetrVG).
Schriftlich auffordern
Bleibt das Gespräch ohne Ergebnis oder ist es nicht möglich, folgt eine sachliche, konkrete Aufforderung zur Berichtigung mit angemessener Frist (üblich sind ein bis zwei Wochen). Benennen Sie präzise, welche Passage wie geändert werden soll. Einen Vorlagetext finden Sie weiter unten.
Reaktion abwarten und nachfassen
Reagiert niemand, setzen Sie eine kurze Nachfrist. Dokumentieren Sie den gesamten Schriftverkehr; er belegt im Streitfall auch, dass Sie rechtzeitig gehandelt haben. Lenkt der Arbeitgeber nur teilweise ein, prüfen Sie das neue Zeugnis vollständig (siehe unten: Datum und Bindung).
Gegebenenfalls Klage prüfen
Bleibt die Berichtigung aus, können Sie sie vor dem Arbeitsgericht einklagen; Ablauf und Kosten erklärt der Ratgeber Arbeitszeugnis einklagen: Kosten und Ablauf. Für die Vorbereitung hilft ein konkret ausformulierter Wunschtext: Ein Titel lässt sich nur vollstrecken, wenn er einen bestimmten Wortlaut nennt, denn eine bloße Notenstufe ist nicht vollstreckbar (BAG, 14.02.2017, 9 AZB 49/16). In erster Instanz besteht kein Anwaltszwang (§ 11 ArbGG), Beratung ist trotzdem sinnvoll; jede Seite trägt dort ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG). Wird das Arbeitsverhältnis per Vergleich beendet, gehört der Zeugnistext am besten gleich hinein, siehe Zeugnis im Vergleich.
Was für das berichtigte Zeugnis gilt
- Das ursprüngliche Datum. Ein berichtigtes Zeugnis ist auf das Datum des ersten Zeugnisses zurückzudatieren, wenn Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben (BAG, 09.09.1992, 5 AZR 509/91). Ein Datum Monate nach dem Ausscheiden könnte den Eindruck erwecken, das Zeugnis sei erst nach Streit entstanden; das entwertet es nach dem Gericht und weckt Misstrauen gegen den Inhalt.
- Keine Verschlechterung durch die Hintertür. Der Arbeitgeber bleibt an seine bisherige Beurteilung gebunden, soweit keine neuen Umstände vorliegen. Ein „stets“ darf er bei der Gelegenheit nicht streichen (BAG, 21.06.2005, bei einer Berichtigung darf nichts verschlechtert werden, 9 AZR 352/04).
- Bindung an das Zwischenzeugnis. Hatten Sie ein Zwischenzeugnis, ist der Arbeitgeber beim Endzeugnis regelmäßig an dessen Inhalt gebunden. Abweichen darf er nur, wenn Ihre spätere Leistung oder Ihr späteres Verhalten das rechtfertigen (BAG, 16.10.2007, Bindung an das Zwischenzeugnis, 9 AZR 248/07). Legen Sie das Zwischenzeugnis Ihrer Reklamation deshalb bei.
- Auch das Zwischenzeugnis selbst können Sie berichtigen lassen; für eine bessere Note gilt dort dieselbe Beweislast (LAG Köln, 16.11.2020, 2 Sa 112/20).
Musterbrief: Berichtigung beim Arbeitgeber anfordern
Der folgende Text dient als Vorlage. Passen Sie die markierten Stellen an Ihren Fall an und benennen Sie jede zu ändernde Passage möglichst konkret. Bleiben Sie sachlich; ein höflicher, präziser Ton erhöht die Chance, dass der Arbeitgeber ohne Streit einlenkt.
- Bitten statt fordern. „Ich bitte um …“ öffnet eher eine Tür als „Ich fordere Sie auf …“. Der Anspruch bleibt derselbe.
- Kein Anwalt im ersten Satz. Wer gleich mit Klage droht, verschiebt die Sache von der Fachabteilung in die Rechtsabteilung. Den Hinweis können Sie sich für die Nachfrist aufheben.
- Ersatztext mitliefern. Nennen Sie zu jeder Beanstandung die gewünschte Formulierung; je weniger der Arbeitgeber selbst formulieren muss, desto leichter fällt die Zusage.
Betreff: Bitte um Berichtigung meines Arbeitszeugnisses
Sehr geehrte/r [Name der Ansprechperson],
für das mir unter dem [Datum] ausgestellte Arbeitszeugnis danke ich Ihnen. Bei der Durchsicht sind mir jedoch Punkte aufgefallen, um deren Berichtigung ich Sie bitte:
1. Im Abschnitt [z. B. Leistungsbeurteilung] heißt es „[zitierte Formulierung]“. Diese Bewertung entspricht nicht meiner tatsächlichen Leistung. Ich bitte um die Formulierung „[gewünschte Formulierung]“.
2. Die Angabe [falsche Tatsache] ist unzutreffend; korrekt ist [richtige Angabe].
Ich bitte Sie, mir das berichtigte Zeugnis bis zum [Frist, z. B. in 14 Tagen] auszuhändigen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
Hinweis: Diese Vorlage ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt im Streitfall keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen zur Zeugnisberichtigung
Kann ich mein Arbeitszeugnis nachträglich reklamieren?
Ja. § 109 GewO gibt Ihnen Anspruch auf ein klar formuliertes Zeugnis ohne versteckte Abwertungen; nach der Rechtsprechung muss es zudem wahr und wohlwollend sein. Bei falschen Angaben, unangemessener Note oder versteckten Abwertungen fordern Sie den Arbeitgeber zunächst schriftlich mit Frist zur Berichtigung auf; erst danach ist der Gang zum Arbeitsgericht sinnvoll.
Wer muss die Note im Arbeitszeugnis beweisen?
Maßstab ist die Note „befriedigend“. Wer eine bessere Beurteilung verlangt (Note 1 oder 2), muss die überdurchschnittliche Leistung belegen — das ist Sache des Arbeitnehmers. Will der Arbeitgeber schlechter bewerten (Note 4 oder 5), muss er die Gründe dafür beweisen. Die Arbeitnehmer-Seite hat das Bundesarbeitsgericht 2014 entschieden (Az. 9 AZR 584/13), die Arbeitgeber-Seite folgt aus BAG 14.10.2003 (Az. 9 AZR 12/03).
Gibt es eine Frist, um ein Zeugnis zu reklamieren?
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren. Deutlich früher kann er jedoch verwirken: Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall schon zehn Monate Untätigkeit nach Erhalt des Zeugnisses als ausreichendes Zeitmoment angesehen (BAG, 17.02.1988, 5 AZR 638/86); hinzukommen muss, dass der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, die Sache sei erledigt. Prüfen Sie außerdem Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag, die oft nur wenige Monate betragen. Reagieren Sie deshalb innerhalb weniger Wochen.
Welches Datum trägt das berichtigte Zeugnis?
Das Datum des ursprünglichen Zeugnisses, wenn Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben (BAG, 09.09.1992, 5 AZR 509/91). Ein Datum Monate nach dem Ausscheiden kann den Eindruck erwecken, das Zeugnis sei erst nach Streit entstanden, und damit Misstrauen gegen seinen Inhalt wecken.
Darf der Arbeitgeber bei der Berichtigung andere Stellen verschlechtern?
Nein, nicht ohne neue Umstände. Bei einer Berichtigung ist der Arbeitgeber an seine bisherige Beurteilung gebunden; er darf etwa ein „stets“ nicht einfach streichen (BAG, 21.06.2005, 9 AZR 352/04). Auch an ein früheres Zwischenzeugnis ist er beim Endzeugnis regelmäßig gebunden; abweichen darf er nur, wenn spätere Leistung oder späteres Verhalten das rechtfertigen (BAG, 16.10.2007, 9 AZR 248/07).
Was kostet es, ein Zeugnis reklamieren zu lassen?
Eine fachliche Analyse kostet bei uns 14,99 €. Für einen korrigierten, unterschriftsreifen Text plus Berichtigungsschreiben ist die Überarbeitung für 49,99 € der passende Weg. Kommt es zur Klage, ist anwaltliche Beratung empfehlenswert; in erster Instanz besteht aber kein Anwaltszwang, und jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Über die Autor:innen
Dr. Markus Neubeck
Gründer & Technische Leitung
Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.
Mehr über das Team →
Miriam Neubeck
Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung
Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.
Mehr über das Team →Zeugnis prüfen lassen
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