Arbeitszeugnis reklamieren & berichtigen lassen

Ist Ihr Zeugnis zu schlecht, enthält es Fehler oder versteckte Abwertungen? Sie haben ein Recht auf Berichtigung. So gehen Sie vor: von der Beweislast über die Fristen bis zum fertigen Musterbrief an den Arbeitgeber.

Kann ich mein Arbeitszeugnis reklamieren? Ja. § 109 der Gewerbeordnung gibt Ihnen Anspruch auf ein klar formuliertes Zeugnis ohne versteckte Abwertungen; nach der Rechtsprechung muss es zugleich wahr und wohlwollend sein. Enthält es falsche Angaben, eine zu strenge Note oder versteckte Codes, fordern Sie den Arbeitgeber zunächst schriftlich zur Berichtigung auf und setzen ihm eine Frist. Reagiert er nicht, können Sie den Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Entscheidend ist, dass Sie zeitnah handeln.

Wann sich eine Reklamation lohnt

Ein Arbeitszeugnis muss zwei Dinge zugleich erfüllen: Es muss wahr sein und es muss wohlwollend formuliert sein. Diese beiden Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht aus der Fürsorgepflicht entwickelt; § 109 der Gewerbeordnung verlangt zusätzlich eine klare, verständliche Formulierung ohne versteckte Abwertungen. Aus diesem Spannungsverhältnis ergibt sich ein ganzer Katalog an Gründen, aus denen sich eine Reklamation lohnt. Die häufigsten sind:

  • Falsche Tatsachen: unzutreffende Beschäftigungsdaten, eine falsche Positionsbezeichnung oder Aufgaben, die Sie nie hatten.
  • Unangemessene Note: Die Gesamtbeurteilung liegt unter dem, was Ihre Leistung rechtfertigt.
  • Versteckte Codes: scheinbar freundliche Formulierungen, die in der Zeugnissprache eine schlechte Note bedeuten (etwa „bemühte sich“ oder „stets zu unserer Zufriedenheit“ statt „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“).
  • Auslassungen: Eine fehlende Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung oder eine fehlende Schlussformel wirkt für Personaler wie ein Warnsignal.
  • Formfehler: Flecken, Rechtschreibfehler, Knicke oder eine lieblose Gestaltung, die den Gesamteindruck trüben.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Berichtigungsanspruch (das Zeugnis ist falsch und muss geändert werden) und dem bloßen Wunsch nach einer schöneren Formulierung. Nur belegbare Unrichtigkeiten und eine leistungswidrige Note lassen sich durchsetzen, reine Stilfragen dagegen nicht. Bevor Sie den Arbeitgeber kontaktieren, lohnt sich deshalb eine nüchterne fachliche Einordnung. Welche Botschaften in scheinbar harmlosen Sätzen stecken, lesen Sie in unserem Ratgeber zu den Geheimcodes im Arbeitszeugnis.

Wer was beweisen muss: die Beweislast bei der Note

Der wichtigste Hebel bei jeder Reklamation ist die Frage, wer die Note belegen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu einen klaren Maßstab gesetzt (Urteil vom 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13): Ausgangspunkt ist die Note „befriedigend“ — also die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“. Sie gilt als die durchschnittliche, im Zweifel angemessene Bewertung.

Daraus folgt eine geteilte Beweislast, die viele überrascht:

  • Sie wollen besser als „befriedigend“ bewertet werden (Note 1–2): Dann müssen Sie als Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass Ihre Leistung überdurchschnittlich war — etwa durch Beurteilungen, Zielerreichungen oder Beförderungen.
  • Der Arbeitgeber will schlechter als „befriedigend“ bewerten (Note 4–5): Dann muss er die Tatsachen beweisen, die eine unterdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen.

Das Gericht stellte außerdem klar: Es kommt nicht darauf an, welche Noten in einer Branche üblicherweise vergeben werden. Auch wenn in vielen Zeugnissen heute „gut“ oder „sehr gut“ steht, wird „gut“ dadurch nicht zum neuen Maßstab. Für Sie heißt das: Wer die Note anheben will, braucht Belege. Eine strukturierte Analyse, die jede einzelne Formulierung einer Notenstufe zuordnet, schafft hier die Grundlage; mehr dazu in unserem Ratgeber zu den Noten im Arbeitszeugnis.

Unsicher, welche Note wirklich in Ihrem Zeugnis steckt? Unsere Zeugnis-Analyse für 14,99 € ordnet jede Formulierung einer Notenstufe zu und deckt versteckte Abwertungen auf: die sachliche Grundlage für eine erfolgreiche Reklamation.

Fristen und Vorgehen in fünf Schritten

Eine feste gesetzliche Frist zur Reklamation gibt es nicht. Zeit ist trotzdem entscheidend. Der Anspruch verjährt regelmäßig erst in drei Jahren, kann aber schon deutlich früher verwirken, wenn Sie über Monate hinweg untätig bleiben und der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, dass Sie das Zeugnis akzeptieren. Prüfen Sie zusätzlich Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag; sie betragen oft nur zwei bis drei Monate. Faustregel: Handeln Sie innerhalb weniger Wochen nach Erhalt.

So gehen Sie strukturiert vor:

1

Zeugnis prüfen und Mängel dokumentieren

Lesen Sie das Zeugnis Satz für Satz und notieren Sie jede Auffälligkeit: falsche Angaben, verdächtige Formulierungen, Auslassungen. Halten Sie fest, welche Berichtigung Sie jeweils verlangen.

2

Belege sammeln

Tragen Sie zusammen, was eine bessere Note stützt: frühere Beurteilungen, Zielvereinbarungen, Projekterfolge, Lob per E-Mail. Bei falschen Tatsachen genügt oft der Verweis auf Vertrag oder Aufgabenbeschreibung.

3

Arbeitgeber schriftlich auffordern

Formulieren Sie eine sachliche, konkrete Aufforderung zur Berichtigung mit angemessener Frist (üblich sind ein bis zwei Wochen). Benennen Sie präzise, welche Passage wie geändert werden soll. Einen Vorlagetext finden Sie weiter unten.

4

Reaktion abwarten und nachfassen

Viele Arbeitgeber lenken ein, um Aufwand zu vermeiden. Reagiert niemand, setzen Sie eine kurze Nachfrist. Dokumentieren Sie den gesamten Schriftverkehr.

5

Gegebenenfalls Klage prüfen

Bleibt die Berichtigung aus, können Sie sie vor dem Arbeitsgericht einklagen. Für die inhaltliche Vorbereitung, also welche Note angemessen ist und wie der berichtigte Text lauten sollte, ist ein spezialisierter Zeugnisdienst günstiger und schneller als eine anwaltliche Erstberatung.

Musterbrief: Berichtigung beim Arbeitgeber anfordern

Der folgende Text dient als Vorlage. Passen Sie die markierten Stellen an Ihren Fall an und benennen Sie jede zu ändernde Passage möglichst konkret. Bleiben Sie sachlich; ein höflicher, präziser Ton erhöht die Chance, dass der Arbeitgeber ohne Streit einlenkt.

Betreff: Bitte um Berichtigung meines Arbeitszeugnisses

Sehr geehrte/r [Name der Ansprechperson],

für das mir unter dem [Datum] ausgestellte Arbeitszeugnis danke ich Ihnen. Bei der Durchsicht sind mir jedoch Punkte aufgefallen, um deren Berichtigung ich Sie bitte:

1. Im Abschnitt [z. B. Leistungsbeurteilung] heißt es „[zitierte Formulierung]“. Diese Bewertung entspricht nicht meiner tatsächlichen Leistung. Ich bitte um die Formulierung „[gewünschte Formulierung]“.

2. Die Angabe [falsche Tatsache] ist unzutreffend; korrekt ist [richtige Angabe].

Ich bitte Sie, mir das berichtigte Zeugnis bis zum [Frist, z. B. in 14 Tagen] auszuhändigen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]

Hinweis: Diese Vorlage ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt im Streitfall keine Rechtsberatung.

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Häufige Fragen zur Zeugnisberichtigung

Kann ich mein Arbeitszeugnis nachträglich reklamieren?

Ja. § 109 GewO gibt Ihnen Anspruch auf ein klar formuliertes Zeugnis ohne versteckte Abwertungen; nach der Rechtsprechung muss es zudem wahr und wohlwollend sein. Bei falschen Angaben, unangemessener Note oder versteckten Abwertungen fordern Sie den Arbeitgeber zunächst schriftlich mit Frist zur Berichtigung auf; erst danach ist der Gang zum Arbeitsgericht sinnvoll.

Wer muss die Note im Arbeitszeugnis beweisen?

Maßstab ist „befriedigend“. Für eine bessere Note (1–2) sind Sie beweispflichtig, für eine schlechtere (4–5) der Arbeitgeber — so das BAG (Az. 9 AZR 584/13).

Gibt es eine Frist, um ein Zeugnis zu reklamieren?

Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren, kann aber früher verwirken. Achten Sie zusätzlich auf oft kurze Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag und handeln Sie zeitnah nach Erhalt.

Was kostet es, ein Zeugnis reklamieren zu lassen?

Eine fachliche Analyse kostet bei uns 14,99 €. Für einen korrigierten, unterschriftsreifen Text plus Berichtigungsschreiben ist die Überarbeitung für 49,99 € der passende Weg. Ein Fachanwalt wird erst bei einer Klage nötig.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Über den Autor

Dr. Markus Neubeck

Dr. Markus Neubeck

Gründer & Technische Leitung

Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.

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