Anspruch, Fristen & Durchsetzung

Eine bloße Notenstufe ist nicht vollstreckbar

BAG Az. 9 AZB 49/16 Beschluss vom 14.02.2017

Worum es geht: Ein Prozessvergleich, der den Arbeitgeber nur zu einem Zeugnis „mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung" verpflichtet, ist zu unbestimmt für die Zwangsvollstreckung: Er lässt dem Arbeitgeber zu viel Spielraum bei Auswahl, Gewichtung und Wortlaut und ergibt keinen konkreten Leistungsbefehl.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

Wer sein Zeugnis im Vergleich regelt, muss konkret werden: „sehr gut" allein reicht dem Vollstreckungsgericht nicht. Durchsetzbar ist dagegen ein Zeugnis nach Ihrem Entwurf oder ein ausformulierter Text.

Ausführlich erklärt Den Zusammenhang mit Fall, Begründung und Formulierungsbeispielen finden Sie unter Zeugnis im Vergleich: Entwurf ja, bloße Notenstufe nein (BAG 3 AZB 35/11).
Betroffene Zeugnis-Passage Durchsetzung / Zwangsvollstreckung
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So ordnet sich dieses Urteil in die Zeugnispraxis ein:

Fundstelle: BAG 9 AZB 49/16, Beschluss vom 14.02.2017. Entscheidung nachlesen.

Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Wiedergabe ist eine eigene, sinngemäße Zusammenfassung der öffentlich zugänglichen Entscheidung; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Über den Autor

Dr. Markus Neubeck

Dr. Markus Neubeck

Gründer & Technische Leitung

Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.

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