Das Zwischenzeugnis bindet auch das Endzeugnis
Auf einen Blick
- Das Endzeugnis darf für den Zeitraum des Zwischenzeugnisses nur abweichen, wenn Leistung oder Verhalten danach das rechtfertigen.
- Die Bindung gilt auch für einen neuen Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang. Er kann sich nicht darauf berufen, Sie vorher nicht gekannt zu haben.
- Fehlendes eigenes Wissen muss er sich beim früheren Inhaber beschaffen.
Der Fall
Ein Mitarbeiter eines Inkassounternehmens, zuletzt Leiter Gesamtinkasso, erhielt Ende Februar 2002 anlässlich eines Betriebsübergangs vom bisherigen Inhaber ein ausführliches Zwischenzeugnis, das ihm Aufgaben „stets zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit" bescheinigte. Ein halbes Jahr später schied er aus. Der neue Inhaber stellte ein deutlich knapperes Endzeugnis aus, das nur die Zeit ab dem Übergang erfasste und die Leistung schwächer bewertete („Mit seinen Leistungen waren wir immer zufrieden.").
Der Mitarbeiter verlangte ein Endzeugnis über die gesamte Beschäftigung mit dem Text des Zwischenzeugnisses. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Hessische Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Arbeitgebers am 16. Oktober 2007 zurück.
Was das Gericht entschieden hat
„ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt" BAG 9 AZR 248/07 — Leitsatz
Mit dem Betriebsübergang trat der neue Inhaber nach § 613a BGB in das Arbeitsverhältnis ein. Er schuldete deshalb ein Endzeugnis über die gesamte Dauer, auch über die Zeit vor dem Übergang (Rn. 18 f.).
An den Inhalt eines Zwischenzeugnisses ist der Arbeitgeber regelmäßig gebunden, denn auch das Zwischenzeugnis informiert Dritte über die Tätigkeit. Für den erfassten Zeitraum darf er im Endzeugnis nur abweichen, wenn spätere Leistungen und späteres Verhalten das rechtfertigen (Rn. 23). Das knüpft an die Bindung an frühere Wissenserklärungen an, die das Gericht schon 2005 betont hatte (9 AZR 352/04).
Die Einwände des Arbeitgebers griffen nicht. Ob der Mitarbeiter das Zwischenzeugnis selbst entworfen hatte, war unerheblich, denn mit seiner Unterschrift machte sich der Geschäftsführer den Inhalt zu eigen (Rn. 16). Fehlende eigene Kenntnis entbindet nicht; der Erwerber kann beim Veräußerer Auskunft verlangen (Rn. 17, 20 f.). Verwirkt war der Anspruch nicht, weil der Mitarbeiter seine Beanstandungen immer wieder verfolgt hatte (Rn. 29 f.).
Randnummern (Rn.) nach der amtlichen Zählung; einige Quellen nummerieren abweichend.
Was das für Ihr Zeugnis bedeutet
Für Arbeitnehmer: Ein Zwischenzeugnis ist Ihre Absicherung. Vor einem Vorgesetztenwechsel, einer Umstrukturierung oder einem Betriebsübergang lohnt es sich, eines anzufordern; ein Vorgesetztenwechsel oder eine geänderte Tätigkeit gelten als triftiger Grund (BAG 7 AZR 100/19). Fällt das Endzeugnis schlechter aus, fragen Sie nach den neuen Tatsachen. Gibt es keine, können Sie die Übernahme der Bewertung verlangen. Mehr dazu auf der Seite Zwischenzeugnis erstellen und prüfen.
Für Arbeitgeber: Unterschreiben Sie Zwischenzeugnisse nicht ungeprüft, auch wenn der Entwurf vom Mitarbeiter stammt: Sie binden sich damit. Wer im Endzeugnis schwächer bewerten will, braucht Tatsachen aus der Zeit nach dem Zwischenzeugnis. Nach einem Betriebsübergang sollten Sie die Beurteilungsunterlagen beim Veräußerer anfordern.
Formulierungsbeispiel
| Problematisch | Unauffällig |
|---|---|
| Zwischenzeugnis: „stets zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit"; Endzeugnis ohne neue Vorfälle: „Mit seinen Leistungen waren wir immer zufrieden." | Endzeugnis mit gleichwertiger Bewertung, z. B. „stets zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit" |
| Endzeugnis des neuen Inhabers erfasst nur die Zeit ab dem Betriebsübergang | Endzeugnis über die gesamte Beschäftigung, einschließlich der Aufgaben vor dem Übergang |
Beispiele, angelehnt an den entschiedenen Fall. Ob eine Abweichung gerechtfertigt ist, hängt davon ab, was nach dem Zwischenzeugnis geschehen ist.
Grenzen und verwandte Urteile
Was die Entscheidung nicht sagt:
- Die Bindung ist die Regel, kein Automatismus: Spätere Leistungen oder späteres Verhalten können eine Abweichung rechtfertigen.
- Sie gilt für den Zeitraum, den das Zwischenzeugnis erfasst.
- Der Fall war noch nach § 73 HGB zu entscheiden. Das Gericht legt die Grundsätze aber ausdrücklich für das alte und das neue Zeugnisrecht (§ 109 GewO) dar (Rn. 13).
Verwandte Entscheidungen:
- BAG 21.06.2005 – 9 AZR 352/04 — Bindung bei der Berichtigung eines Endzeugnisses.
- BAG 20.05.2020 – 7 AZR 100/19 — wann ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht.
- LAG Köln 16.11.2020 – 2 Sa 112/20 — bessere Note im Zwischenzeugnis nur mit Belegen.
Vertiefung im Ratgeber
So ordnet sich dieses Urteil in die Zeugnispraxis ein:
Fundstelle: BAG 9 AZR 248/07, Urteil vom 16.10.2007. Entscheidung nachlesen.
Stand: 12.10.2026. Aussagen am Volltext der Entscheidung geprüft.
Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Wiedergabe ist eine eigene, sinngemäße Zusammenfassung der öffentlich zugänglichen Entscheidung; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Über die Autor:innen
Dr. Markus Neubeck
Gründer & Technische Leitung
Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.
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Miriam Neubeck
Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung
Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.
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