Grundsätze der Zeugnissprache

Ein „stets" darf man nicht heimlich streichen

BAG Az. 9 AZR 352/04 Urteil vom 21.06.2005

Auf einen Blick

  • Verlangen Sie zu Recht eine Berichtigung, darf der Arbeitgeber die übrigen, nicht beanstandeten Passagen nicht ohne neue Umstände verschlechtern.
  • „Stets" ist in der Zeugnissprache kein Füllwort: „stets einwandfrei" gilt üblicherweise als überdurchschnittlich. War das Verhalten ohne Ausnahme einwandfrei, ist das so zu bescheinigen.
  • Für das Verhältnis von Zwischen- zu Endzeugnis gilt eine vergleichbare Bindung, entschieden 2007 (9 AZR 248/07).

Der Fall

Eine Finanzbuchhalterin war 2002 sechs Monate beschäftigt. Ihr erstes Zeugnis enthielt den Satz „Ihr persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei." Weil ihr Geburtsort falsch angegeben war, gab sie das Zeugnis zur Berichtigung zurück. Die Neufassung korrigierte den Geburtsort, strich aber zugleich das „stets": Nun hieß es, ihr Verhalten sei „in der Zeit ihrer Anstellung einwandfrei" gewesen. Auch eine dritte Fassung, jetzt vom Geschäftsführer unterschrieben, enthielt nur noch „einwandfrei".

Der Arbeitgeber hielt „stets einwandfrei" für einen Pleonasmus, also überflüssiges „Wortgeklingel". Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin gaben der Klägerin recht; das Bundesarbeitsgericht wies die Revision am 21. Juni 2005 zurück.

Was das Gericht entschieden hat

„Die Beurteilung „stets einwandfrei" wird üblicherweise als überdurchschnittlich eingestuft" BAG 9 AZR 352/04 — Rn. 15

Bindung: Der Arbeitgeber ist an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses grundsätzlich gebunden. Abrücken darf er nur, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Das gilt auch, wenn er auf ein berechtigtes Berichtigungsverlangen ein neues Zeugnis ausstellt; nicht beanstandete Teile darf er nicht grundlos ändern, auch mit Blick auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB (Rn. 13 f.). Diesen Gedanken fasst der Leitsatz. Tragend gestützt hat das Gericht die Entscheidung allerdings auf den zweiten Punkt, weil der Arbeitgeber zur Bindung noch hätte vortragen können (Rn. 17).

Inhalt: Gab das Verhalten keinerlei Anlass zu Beanstandungen, muss sich das im Text zeigen, etwa mit „immer", „durchweg", „ausnahmslos" oder eben „stets" (Rn. 22). Solche Zusätze sind gebräuchliche Mittel, die abgestufte Beurteilungsskala in Worte zu fassen (Rn. 23). Da das Verhalten nach den Feststellungen ohne Ausnahme einwandfrei war, war es so zu bescheinigen. Hatte der Arbeitgeber sprachliche Bedenken, hätte er eine gleichwertige Umschreibung wählen müssen (Rn. 27).

Randnummern (Rn.) nach der amtlichen Zählung; einige Quellen nummerieren abweichend.

Was das für Ihr Zeugnis bedeutet

Für Arbeitnehmer: Vergleichen Sie jede Neufassung Wort für Wort mit der alten, nicht nur die Stelle, die Sie beanstandet haben. Fehlen plötzlich Verstärker wie „stets", „jederzeit" oder „vollste", ist das eine Verschlechterung, die Sie zurückweisen können, solange keine neuen Tatsachen vorliegen. Wie Sie eine Berichtigung formulieren, zeigt der Ratgeber Zeugnis reklamieren und berichtigen lassen.

Für Arbeitgeber: Ändern Sie bei einer Berichtigung nur, was beanstandet wurde. Sprachliche Bedenken gegen eine frühere Formulierung rechtfertigen keine schlechtere Bewertung; wählen Sie dann eine gleichwertige Umschreibung (Rn. 13, 27).

Betroffene Zeugnis-Passage Verhaltensbeurteilung / Berichtigung
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Formulierungsbeispiel

Beispiel zur Veranschaulichung, keine Vorlage für Ihren Einzelfall
Problematisch Unauffällig
Neufassung nach Berichtigung: „Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei." (vorher mit „stets") „Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei." Nur der beanstandete Punkt wird korrigiert.
„Ihr Verhalten war in der Zeit ihrer Anstellung einwandfrei." „Ihr Verhalten war stets einwandfrei."
Arbeitgeber streicht „vollsten", weil es sprachlich falsch sei: „zu unserer vollen Zufriedenheit" Gleichwertige Umschreibung der bisherigen Note statt einer Herabstufung

Beispiele, angelehnt an den entschiedenen Fall und an Rn. 13 des Urteils.

Grenzen und verwandte Urteile

Was die Entscheidung nicht sagt:

  • Zur Reihenfolge der Personengruppen („Vorgesetzte und Kollegen" oder umgekehrt) sagt das Urteil nichts. Einen Anspruch auf Umstellung der Reihenfolge hat das LAG Köln verneint (30.08.2007 – 10 Sa 482/07).
  • Der Fall betraf zwei Fassungen eines Endzeugnisses. Für die Bindung des Endzeugnisses an ein Zwischenzeugnis ist das Urteil 9 AZR 248/07 maßgeblich.
  • Werden dem Arbeitgeber nachträglich neue Umstände bekannt, darf er abweichen.
  • „Stets" bedeutet nicht, dass nie ein Fehler passiert ist (BAG 9 AZR 584/13 Rn. 13).

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Vertiefung im Ratgeber

So ordnet sich dieses Urteil in die Zeugnispraxis ein:

Fundstelle: BAG 9 AZR 352/04, Urteil vom 21.06.2005. Entscheidung nachlesen.

Stand: 12.10.2026. Aussagen am Volltext der Entscheidung geprüft.

Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Wiedergabe ist eine eigene, sinngemäße Zusammenfassung der öffentlich zugänglichen Entscheidung; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Über die Autor:innen

Dr. Markus Neubeck

Dr. Markus Neubeck

Gründer & Technische Leitung

Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.

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Miriam Neubeck

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Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung

Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.

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