Geheimcodes & verdeckte Kritik

Reihenfolge und „stets" darf man nicht heimlich streichen

BAG Az. 9 AZR 352/04 Urteil vom 21.06.2005

Worum es geht: Bei einem berichtigten Zeugnis bleibt der Arbeitgeber an seine frühere Verhaltensbeurteilung gebunden, solange keine neuen Umstände vorliegen. Das Streichen des Zeitfaktors („stets") oder das Umstellen der üblichen Reihenfolge (Kollegen vor die Vorgesetzten gesetzt) sind unzulässige Verschlechterungen.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

Kleine Änderungen haben große Wirkung: Ein gestrichenes „stets" senkt die Note, eine getauschte Reihenfolge bei den Vorgesetzten sendet ein Negativsignal. Bei einer Berichtigung darf Ihr Zeugnis nicht durch die Hintertür verschlechtert werden.

Betroffene Zeugnis-Passage Verhaltensbeurteilung / Berichtigung
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So ordnet sich dieses Urteil in die Zeugnispraxis ein:

Fundstelle: BAG 9 AZR 352/04, Urteil vom 21.06.2005. Entscheidung nachlesen.

Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Wiedergabe ist eine eigene, sinngemäße Zusammenfassung der öffentlich zugänglichen Entscheidung; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Über den Autor

Dr. Markus Neubeck

Dr. Markus Neubeck

Gründer & Technische Leitung

Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.

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