„Emotionale Präsenz" ist keine Auszeichnung
Worum es geht: Die Formulierung „emotionale Präsenz" ist nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, Teil eines guten Zeugnisses zu sein. Der Arbeitgeber musste den Satz durch die von der Arbeitnehmerin beantragte Formulierung ersetzen.
Was das für Arbeitnehmer bedeutet
Manche Formulierungen klingen modern oder wohlwollend, hinterlassen bei Personalern aber einen schiefen Eindruck. Wenn ein Satz Sie eher merkwürdig dastehen lässt, können Sie eine Berichtigung verlangen.
Vertiefung im Ratgeber
So ordnet sich dieses Urteil in die Zeugnispraxis ein:
Fundstelle: LAG Köln 6 Sa 15/18, Urteil vom 15.03.2018. Entscheidung nachlesen.
Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Wiedergabe ist eine eigene, sinngemäße Zusammenfassung der öffentlich zugänglichen Entscheidung; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Über den Autor
Dr. Markus Neubeck
Gründer & Technische Leitung
Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.
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