Note & Beweislast

„Zur vollen Zufriedenheit" ist nur die Note 3

BAG Az. 9 AZR 584/13 Urteil vom 18.11.2014

Worum es geht: Die verbreitete Formel „zur vollen Zufriedenheit" steht für eine befriedigende Leistung (Note 3) — nicht für eine gute. Wer im Streit eine bessere Gesamtbewertung durchsetzen will, muss die Tatsachen belegen, die eine überdurchschnittliche Note rechtfertigen.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

Die Schlussnote hängt an einem einzigen Wort: Fehlt „stets" oder „vollsten", rutscht die Bewertung eine Stufe ab. Und ab der Note 2 aufwärts tragen Sie die Beweislast, nicht der Arbeitgeber. Deshalb lohnt es, die genaue Zufriedenheitsformel mit Ihrer tatsächlichen Leistung abzugleichen.

Betroffene Zeugnis-Passage Zusammenfassende Leistungsbeurteilung (Zufriedenheitsformel)
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Fundstelle: BAG 9 AZR 584/13, Urteil vom 18.11.2014. Entscheidung nachlesen.

Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Wiedergabe ist eine eigene, sinngemäße Zusammenfassung der öffentlich zugänglichen Entscheidung; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Über den Autor

Dr. Markus Neubeck

Dr. Markus Neubeck

Gründer & Technische Leitung

Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.

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