„Zur vollen Zufriedenheit" ist nur die Note 3
Auf einen Blick
- „Zur vollen Zufriedenheit" bescheinigt eine durchschnittliche Leistung, also die Note befriedigend. Für „gut" muss ein Zeitmoment hinzukommen, etwa „stets zur vollen Zufriedenheit".
- Wer eine bessere Gesamtnote will, muss im Prozess die Tatsachen vortragen und beweisen, die sie rechtfertigen.
- Dass in der Praxis viele Zeugnisse gut oder sehr gut ausfallen, ändert an dieser Beweislast nichts.
Der Fall
Die Klägerin arbeitete von Juli 2010 bis Juni 2011 am Empfang und in der Verwaltung einer Zahnarztpraxis: Terminvergabe, Patientenkartei, Rechnungen, Dienst- und Urlaubspläne. Nach ihrer Eigenkündigung erhielt sie ein Zeugnis mit der Gesamtnote „zur vollen Zufriedenheit". Sie verlangte „stets zur vollen Zufriedenheit", weil ihre Arbeit tadellos gewesen sei und sie Verbesserungen eingeführt habe. Die Praxisinhaberin hielt dagegen, es habe zahlreiche Fehler gegeben.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gaben der Klägerin recht. Sie stützten sich auf Studien, nach denen die große Mehrheit der Zeugnisse gute oder sehr gute Noten vergibt: Eine 3 sei damit unterdurchschnittlich, und der Arbeitgeber müsse sie begründen. Das Bundesarbeitsgericht hob dieses Urteil am 18. November 2014 auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück.
Was das Gericht entschieden hat
„Ein Zeugnis muss nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein." BAG 9 AZR 584/13 — Rn. 19
Die Zufriedenheitsskala funktioniert wie eine Schulnotenskala. „Zur vollen Zufriedenheit" wird der Note befriedigend zugerechnet, also einer durchschnittlichen Leistung. „Gut" ist nur, wem bescheinigt wird, „stets", „immer" oder „durchgehend" zur vollen Zufriedenheit gearbeitet zu haben (Rn. 11 f.). Überdurchschnittlich sind nur gut und sehr gut (Rn. 8).
§ 109 GewO gibt einen Anspruch auf ein leistungsgerechtes Zeugnis, nicht auf ein gutes. Wer mehr als die Mitte verlangt, muss die Tatsachen dafür vortragen; erst dann muss der Arbeitgeber darlegen, was dagegen spricht (Rn. 9).
Die Studien änderten daran nichts. Sie waren für die Branche nicht aussagekräftig, aus dem Bereich Gesundheit und Pflege stammten nur etwa 13 Zeugnisse (Rn. 16). Vor allem begründet eine verbreitete Neigung zu Gefälligkeitszeugnissen keine Pflicht, sich ihr anzuschließen: Zeugnisse mit Noten, die der Leistung nicht entsprechen, sind unwahr (Rn. 19–21).
Randnummern (Rn.) nach der amtlichen Zählung; einige Quellen nummerieren abweichend.
Was das für Ihr Zeugnis bedeutet
Für Arbeitnehmer: Lesen Sie die Gesamtformel Wort für Wort: Fehlt das Zeitmoment („stets", „jederzeit", „immer"), liegt die Note in der Mitte. Halten Sie eine 2 für angemessen, sammeln Sie Belege, bevor Sie eine Berichtigung verlangen: erreichte Ziele, interne Beurteilungen, Zusatzaufgaben, Prämien. Im entschiedenen Fall wies das Gericht ausdrücklich auf einen gezahlten Bonus hin, der für eine besondere Anerkennung sprechen könnte (Rn. 23). Wie Sie dabei vorgehen, steht im Ratgeber Zeugnis reklamieren und berichtigen lassen.
Für Arbeitgeber: Eine durchschnittliche Gesamtnote müssen Sie nicht von sich aus begründen. Ihr Beurteilungsspielraum endet aber dort, wo sachfremde Motive die Note bestimmen. Das Gericht gab dem Landesarbeitsgericht auf zu prüfen, ob die Note auch Ausdruck der Enttäuschung über die Eigenkündigung war (Rn. 25).
Formulierungsbeispiel
| Formulierung | Übliche Lesart |
|---|---|
| „Sie erledigte ihre Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit." | befriedigend, durchschnittliche Leistung |
| „Sie erledigte ihre Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit." | gut, überdurchschnittliche Leistung |
| „Sie erledigte ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit." | sehr gut |
Beispielsätze, frei formuliert. Die Zuordnung folgt der Skala, die das Gericht in Rn. 11 f. zugrunde legt. Ob die Gesamtnote zu den übrigen Aussagen passt, zeigt erst der Blick auf das ganze Zeugnis — mehr dazu im Ratgeber Noten im Arbeitszeugnis.
Grenzen und verwandte Urteile
Was die Entscheidung nicht sagt:
- Das Urteil sagt nicht, dass Sie eine 3 hinnehmen müssen, sondern nur, dass Sie eine bessere Leistung belegen müssen.
- Über die Note der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht nicht selbst entschieden; der Fall ging an das Landesarbeitsgericht zurück.
- Wer eine Note unterhalb der Mitte begründen muss, war nicht Gegenstand dieses Urteils.
- „Stets" bedeutet nicht, dass nie ein Fehler passiert ist, sondern ein Mehr gegenüber dem, was üblicherweise erwartet werden kann (Rn. 13).
Verwandte Entscheidungen:
- BAG 27.04.2021 – 9 AZR 262/20 — bestätigt die Beweislastregel für eine überdurchschnittliche Bewertung (Rn. 30).
- LAG Köln 16.11.2020 – 2 Sa 112/20 — dieselbe Beweislast beim Zwischenzeugnis.
- LAG Hamm 22.05.2002 – 3 Sa 231/02 — die genaue Formel entscheidet über die Stufe.
Vertiefung im Ratgeber
So ordnet sich dieses Urteil in die Zeugnispraxis ein:
Fundstelle: BAG 9 AZR 584/13, Urteil vom 18.11.2014. Entscheidung nachlesen.
Stand: 12.10.2026. Aussagen am Volltext der Entscheidung geprüft.
Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Wiedergabe ist eine eigene, sinngemäße Zusammenfassung der öffentlich zugänglichen Entscheidung; maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Über die Autor:innen
Dr. Markus Neubeck
Gründer & Technische Leitung
Verantwortet die fachliche und technische Ausrichtung des Zeugnisservice. Promotion (summa cum laude, Schwerpunkt Computational Modelling, RPTU Kaiserslautern-Landau) und jahrelange Arbeit an KI- und Sprachverarbeitungs-Systemen (NLP) — die Grundlage dafür, Zeugnissprache, versteckte Codes und die dahinterliegende Rechtsprechung präzise und nachvollziehbar aufzubereiten.
Mehr über das Team →
Miriam Neubeck
Fachliche Beraterin & Qualitätssicherung
Personalreferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Bringt die Perspektive der betrieblichen Praxis ein — wie Zeugnisse im Personalwesen tatsächlich gelesen, formuliert und bewertet werden.
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